Anwendungsbereich Art. 1 2006 AS1205 2001 BBl4202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (;). 1 173.110 SR Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005(BGG) angeführt sind. 2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten. marginal
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
The law looks obsolete, unjustified, or duplicative.
This law sets procedural rules for civil disputes heard by the Federal Supreme Court as sole instance under Article 120 BGG. It governs jurisdiction, pleadings, service, default, intervention, party representation, case management, evidence, and related court administration, while expressly relying on and being supplemented by chapters of the Federal Supreme Court Act.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 2
- Input tokens
- 8328
- Output tokens
- 155
- Total tokens
- 8483
- Estimated cost
- $0.0231
- Document date
- 4 December 1947
- Entry into force
- 1 July 1948
- Applicability
- 1 July 2023
- Type
- Federal act
- Display ID
- 273
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/485_473_421
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/485_473_421
- Language
- DE
Art. 1 2006 AS1205 2001 BBl4202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (;). 1 173.110 SR Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005(BGG) angeführt sind. 2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
1 173.110 SR Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005(BGG) angeführt sind.
2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
Zuständigkeit Art. 2 1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. 2 291 SR 1988 AS1776 1983 BBlI 263 Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (;). Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet. marginal
Art. 2 1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. 2 291 SR 1988 AS1776 1983 BBlI 263 Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (;). Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.
1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2 291 SR 1988 AS1776 1983 BBlI 263 Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (;). Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.
Richterpflicht Art. 3 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. 2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen. marginal
Art. 3 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. 2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
Sprache derVerhandlungen Art. 4 1 2009 AS6605 2006 BBl8977 9047 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (;). Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen. 2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. marginal
Art. 4 1 2009 AS6605 2006 BBl8977 9047 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (;). Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen. 2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
1 2009 AS6605 2006 BBl8977 9047 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (;). Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.
Instruktionsrichter Art. 5 1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor. 2 173.110 SR 2006 AS1205 2001 BBl4202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (;). Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG.Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung. 3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen. marginal
Art. 5 1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor. 2 173.110 SR 2006 AS1205 2001 BBl4202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (;). Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG.Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung. 3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.
1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2 173.110 SR 2006 AS1205 2001 BBl4202 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (;). Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG.Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung.
3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.
Aussetzen undRuhen desVerfahrens Art. 6 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. 2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. 3 Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. 4 Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben. marginal
Art. 6 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. 2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei. 3 Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. 4 Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.