I. Einsetzung und OrganisationEinsetzung und Organisation
I. Einsetzung und Organisation Einsetzung der Einigungs- und Schiedsstelle Art. 1 1 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen. 2 Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen. 3 Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinausreicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen. marginal Prüfung der Voraussetzungen durch die Einigungs- oder Schiedsstelle Art. 2 Stellt sich im Verfahren vor der Einigungs- oder Schiedsstelle nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht gegeben waren, so stellt die Einigungs- oder Schiedsstelle nach Fühlungnahme mi
Einsetzung der Einigungs- und SchiedsstelleEinsetzung der Einigungs- und Schiedsstelle
Einsetzung der Einigungs- und Schiedsstelle Art. 1 1 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen. 2 Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen. 3 Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinausreicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen. marginal
Art. 1
Art. 1 1 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen. 2 Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen. 3 Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinausreicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen.
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1 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen.
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2 Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertragliche paritätische Einigungs- oder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen.
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3 Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinausreicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen.
Prüfung der Voraussetzungen durch die Einigungs- oder SchiedsstellePrüfung der Voraussetzungen durch die Einigungs- oder Schiedsstelle
Prüfung der Voraussetzungen durch die Einigungs- oder Schiedsstelle Art. 2 Stellt sich im Verfahren vor der Einigungs- oder Schiedsstelle nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht gegeben waren, so stellt die Einigungs- oder Schiedsstelle nach Fühlungnahme mit dem WBF das Verfahren ein. marginal
Art. 2
Art. 2 Stellt sich im Verfahren vor der Einigungs- oder Schiedsstelle nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht gegeben waren, so stellt die Einigungs- oder Schiedsstelle nach Fühlungnahme mit dem WBF das Verfahren ein.
art_2/para
Stellt sich im Verfahren vor der Einigungs- oder Schiedsstelle nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht gegeben waren, so stellt die Einigungs- oder Schiedsstelle nach Fühlungnahme mit dem WBF das Verfahren ein.
Zusammensetzung der besonderen SchiedsstelleZusammensetzung der besonderen Schiedsstelle
Zusammensetzung der besonderen Schiedsstelle Art. 3 1 Die besondere Schiedsstelle gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird vom WBF von Fall zu Fall aus einem Obmann, zwei neutralen Beisitzern und aus je einem von den Streitparteien vorgeschlagenen Beisitzer (Fachbeisitzer) zusammengesetzt, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Zusammensetzung einigen. 2 Der Obmann der Einigungsstelle, der in gleicher Sache im Einigungsverfahren tätig war, kann nur im Einverständnis mit beiden Parteien als Obmann oder neutraler Beisitzer der besonderen Schiedsstelle bezeichnet werden. marginal
Art. 3
Art. 3 1 Die besondere Schiedsstelle gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird vom WBF von Fall zu Fall aus einem Obmann, zwei neutralen Beisitzern und aus je einem von den Streitparteien vorgeschlagenen Beisitzer (Fachbeisitzer) zusammengesetzt, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Zusammensetzung einigen. 2 Der Obmann der Einigungsstelle, der in gleicher Sache im Einigungsverfahren tätig war, kann nur im Einverständnis mit beiden Parteien als Obmann oder neutraler Beisitzer der besonderen Schiedsstelle bezeichnet werden.
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1 Die besondere Schiedsstelle gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes wird vom WBF von Fall zu Fall aus einem Obmann, zwei neutralen Beisitzern und aus je einem von den Streitparteien vorgeschlagenen Beisitzer (Fachbeisitzer) zusammengesetzt, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Zusammensetzung einigen.
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2 Der Obmann der Einigungsstelle, der in gleicher Sache im Einigungsverfahren tätig war, kann nur im Einverständnis mit beiden Parteien als Obmann oder neutraler Beisitzer der besonderen Schiedsstelle bezeichnet werden.
SekretariatSekretariat
Sekretariat Art. 4 2000 AS187 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Das Sekretariat der Einigungs- oder Schiedsstelle wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)besorgt, sofern nicht ein kantonales Einigungsamt gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes mit der Vermittlung der Kollektivstreitigkeit betraut wird. marginal
Art. 4
Art. 4 2000 AS187 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Das Sekretariat der Einigungs- oder Schiedsstelle wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)besorgt, sofern nicht ein kantonales Einigungsamt gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes mit der Vermittlung der Kollektivstreitigkeit betraut wird.
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2000 AS187 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Das Sekretariat der Einigungs- oder Schiedsstelle wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)besorgt, sofern nicht ein kantonales Einigungsamt gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes mit der Vermittlung der Kollektivstreitigkeit betraut wird.
GesuchGesuch
Gesuch Art. 5 1 Gesuche um Einsetzung der Einigungs- oder Schiedsstelle sind schriftlich an das SECO zu richten. Sie haben über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie über den Streitgegenstand Aufschluss zu geben. 2 Wird das Gesuch nur von einer Partei eingereicht, so gibt das Sekretariat der Gegenpartei unter Ansetzung einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. marginal
Art. 5
Art. 5 1 Gesuche um Einsetzung der Einigungs- oder Schiedsstelle sind schriftlich an das SECO zu richten. Sie haben über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie über den Streitgegenstand Aufschluss zu geben. 2 Wird das Gesuch nur von einer Partei eingereicht, so gibt das Sekretariat der Gegenpartei unter Ansetzung einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1 Gesuche um Einsetzung der Einigungs- oder Schiedsstelle sind schriftlich an das SECO zu richten. Sie haben über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie über den Streitgegenstand Aufschluss zu geben.
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2 Wird das Gesuch nur von einer Partei eingereicht, so gibt das Sekretariat der Gegenpartei unter Ansetzung einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
BefangenheitBefangenheit
Befangenheit Art. 6 173.110 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218 173.110 2006 AS4705 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 84 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit der Mitglieder der Einigungs- oder Schiedsstelle, die Einigungs- oder Schiedsstelle über Einsprachen wegen Befangenheit eines Sachverständigen. Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005sind sinngemäss anwendbar. marginal
Art. 6
Art. 6 173.110 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218 173.110 2006 AS4705 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 84 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit der Mitglieder der Einigungs- oder Schiedsstelle, die Einigungs- oder Schiedsstelle über Einsprachen wegen Befangenheit eines Sachverständigen. Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005sind sinngemäss anwendbar.
art_6/para
173.110 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/218 173.110 2006 AS4705 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 84 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit der Mitglieder der Einigungs- oder Schiedsstelle, die Einigungs- oder Schiedsstelle über Einsprachen wegen Befangenheit eines Sachverständigen. Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005sind sinngemäss anwendbar.
SchweigepflichtSchweigepflicht
Schweigepflicht Art. 7 Die Mitglieder und der Sekretär der Einigungs- oder Schiedsstelle sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach als vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu bewahren. marginal