Art. 1 Zweck des PilotversuchsZweck des Pilotversuchs
Art. 1 Zweck des Pilotversuchs Der Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung einer gemeinsamen Kompetenzstelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederung von versicherten Personen.
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Der Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung einer gemeinsamen Kompetenzstelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederung von versicherten Personen.
Art. 2 Teilnahme am PilotversuchTeilnahme am Pilotversuch
Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch Am Pilotversuch können versicherte Personen teilnehmen, die: a. in der Gemeinde Beinwil am See, Burg (AG), Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach (AG), Schlossrued, Unterkulm oder Zetzwil wohnhaft sind; b. a c d a– c 831.20 SR nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach den Artikeln 3–3, 7und 1418des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und c. dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.
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Am Pilotversuch können versicherte Personen teilnehmen, die: a. in der Gemeinde Beinwil am See, Burg (AG), Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach (AG), Schlossrued, Unterkulm oder Zetzwil wohnhaft sind; b. a c d a– c 831.20 SR nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach den Artikeln 3–3, 7und 1418des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und c. dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.
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a. in der Gemeinde Beinwil am See, Burg (AG), Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach (AG), Schlossrued, Unterkulm oder Zetzwil wohnhaft sind;
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b. a c d a– c 831.20 SR nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach den Artikeln 3–3, 7und 1418des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und
Art. 3 Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt»Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt»
Art. 3 Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt» 1 831.20 SR Die «Pforte Arbeitsmarkt» übernimmt die Aufgaben der IV-Stellen in den Bereichen Früherfassung und Wiedereingliederung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a–e IVGund Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g IVV. 2 Sie ist nicht befugt, in den ihr übertragenen Zuständigkeitsbereichen Verfügungen zu erlassen.
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1 831.20 SR Die «Pforte Arbeitsmarkt» übernimmt die Aufgaben der IV-Stellen in den Bereichen Früherfassung und Wiedereingliederung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a–e IVGund Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g IVV.
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2 Sie ist nicht befugt, in den ihr übertragenen Zuständigkeitsbereichen Verfügungen zu erlassen.
Art. 4 Weiterleitung der DossiersWeiterleitung der Dossiers
Art. 4 Weiterleitung der Dossiers Erachtet sich die «Pforte Arbeitsmarkt» als nicht zuständig, so leitet sie das Dossier umgehend an die zuständige IV-Stelle weiter.
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Erachtet sich die «Pforte Arbeitsmarkt» als nicht zuständig, so leitet sie das Dossier umgehend an die zuständige IV-Stelle weiter.
Art. 5 Archivierung der DossiersArchivierung der Dossiers
Art. 5 Archivierung der Dossiers Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der zuständigen IV-Stelle.
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Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der zuständigen IV-Stelle.
Art. 6 AufsichtAufsicht
Art. 6 Aufsicht Die «Pforte Arbeitsmarkt» untersteht im Bereich der Invalidenversicherung der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
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Die «Pforte Arbeitsmarkt» untersteht im Bereich der Invalidenversicherung der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Art. 7 2015 AS785 Fassung gemäss Ziff. I der V des BSV vom 26. Februar 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Dauer des PilotversuchsDauer des Pilotversuchs
Art. 7 2015 AS785 Fassung gemäss Ziff. I der V des BSV vom 26. Februar 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Dauer des Pilotversuchs 1 Der Pilotversuch dauert vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015. 2 Die Dauer des Pilotversuchs wird bis zum 31. März 2019 verlängert.
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1 Der Pilotversuch dauert vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015.
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2 Die Dauer des Pilotversuchs wird bis zum 31. März 2019 verlängert.
Art. 8 InkrafttretenInkrafttreten
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.