1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems EDAssist+ (EDAssist+). Art. 2 Zweck EDAssist+ dient dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur: a. Online-Registrierung von im oder von ins Ausland reisenden Personen; b. Bearbeitung von Suchmeldungen vermisster Personen; c. Einleitung von Massnahmen durch das EDA im Krisen- oder Katastrophenfall; d. Erfassung und Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung; e. 1967 AS1994 1978 1402 2004 2915 2007 4477 2015 357 [,,Art. 99 Abs. 2,Ziff. IV 8,Ziff. II] Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 16, 17 und 22 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967. Art. 3 Betrieb EDAssist+ wird von der Konsularischen Direktion (KD) des EDA betrieben. Art. 4 Struktur von EDAssist+ EDAssist+ besteht aus den folgenden Bereichen: a. Online-Registrierung; b. Such- und Rückmeldungen; c. Krisen und Katastrophen; d. Helpline; e. Konsularschutz.
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems EDAssist+ (EDAssist+).
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Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems EDAssist+ (EDAssist+).
Art. 2 ZweckZweck
Art. 2 Zweck EDAssist+ dient dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur: a. Online-Registrierung von im oder von ins Ausland reisenden Personen; b. Bearbeitung von Suchmeldungen vermisster Personen; c. Einleitung von Massnahmen durch das EDA im Krisen- oder Katastrophenfall; d. Erfassung und Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung; e. 1967 AS1994 1978 1402 2004 2915 2007 4477 2015 357 [,,Art. 99 Abs. 2,Ziff. IV 8,Ziff. II] Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 16, 17 und 22 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
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EDAssist+ dient dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur: a. Online-Registrierung von im oder von ins Ausland reisenden Personen; b. Bearbeitung von Suchmeldungen vermisster Personen; c. Einleitung von Massnahmen durch das EDA im Krisen- oder Katastrophenfall; d. Erfassung und Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung; e. 1967 AS1994 1978 1402 2004 2915 2007 4477 2015 357 [,,Art. 99 Abs. 2,Ziff. IV 8,Ziff. II] Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 16, 17 und 22 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
a.
a. Online-Registrierung von im oder von ins Ausland reisenden Personen;
c.
c. Einleitung von Massnahmen durch das EDA im Krisen- oder Katastrophenfall;
d.
d. Erfassung und Bearbeitung von Anliegen aus der Bevölkerung;
e.
e. 1967 AS1994 1978 1402 2004 2915 2007 4477 2015 357 [,,Art. 99 Abs. 2,Ziff. IV 8,Ziff. II] Bearbeitung konsularischer Schutzfälle nach den Artikeln 16, 17 und 22 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
Art. 3 BetriebBetrieb
Art. 3 Betrieb EDAssist+ wird von der Konsularischen Direktion (KD) des EDA betrieben.
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EDAssist+ wird von der Konsularischen Direktion (KD) des EDA betrieben.
Art. 4 Struktur von EDAssist+Struktur von EDAssist+
Art. 4 Struktur von EDAssist+ EDAssist+ besteht aus den folgenden Bereichen: a. Online-Registrierung; b. Such- und Rückmeldungen; c. Krisen und Katastrophen; d. Helpline; e. Konsularschutz.
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EDAssist+ besteht aus den folgenden Bereichen: a. Online-Registrierung; b. Such- und Rückmeldungen; c. Krisen und Katastrophen; d. Helpline; e. Konsularschutz.
2. Abschnitt: Daten und DatenbearbeitungDaten und Datenbearbeitung
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung Art. 5 Online-Registrierung 1 Wer im Ausland oder ins Ausland reist, kann seine Daten im Bereich «Online-Registrierung» erfassen. 2 Welche Daten erfasst werden, ist in Anhang 1 aufgeführt. 3 Die Erfassung ist Personen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten. Art. 6 Such- und Rückmeldungen 1 Im Bereich «Such- und Rückmeldungen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die vermisst werden. 2 Es werden überdies Daten von Personen bearbeitet, die eine Suchmeldung aufgegeben haben. 3 Welche Daten bearbeitet werden, ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt. 4 2016 AS2933 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 der Verordnung E-VERA vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (). Die Daten werden von der KD und von den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) erfasst. Daten nach Anhang 2 Ziffern 1–10 und Anhang 3 Ziffern 1–6, die Personen betreffen, die im Informationssystem E-VERA (E-VERA) eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus E-VERA übernommen. Art. 7 Krisen und Katastrophen 1 Im Bereich «Krisen und Katastrophen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind. 2 Welche Daten
Art. 5 Online-RegistrierungOnline-Registrierung
Art. 5 Online-Registrierung 1 Wer im Ausland oder ins Ausland reist, kann seine Daten im Bereich «Online-Registrierung» erfassen. 2 Welche Daten erfasst werden, ist in Anhang 1 aufgeführt. 3 Die Erfassung ist Personen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten.
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1 Wer im Ausland oder ins Ausland reist, kann seine Daten im Bereich «Online-Registrierung» erfassen.
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3 Die Erfassung ist Personen nach Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten.
Art. 6 Such- und RückmeldungenSuch- und Rückmeldungen
Art. 6 Such- und Rückmeldungen 1 Im Bereich «Such- und Rückmeldungen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die vermisst werden. 2 Es werden überdies Daten von Personen bearbeitet, die eine Suchmeldung aufgegeben haben. 3 Welche Daten bearbeitet werden, ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt. 4 2016 AS2933 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 der Verordnung E-VERA vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (). Die Daten werden von der KD und von den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) erfasst. Daten nach Anhang 2 Ziffern 1–10 und Anhang 3 Ziffern 1–6, die Personen betreffen, die im Informationssystem E-VERA (E-VERA) eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus E-VERA übernommen.
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1 Im Bereich «Such- und Rückmeldungen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die vermisst werden.
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2 Es werden überdies Daten von Personen bearbeitet, die eine Suchmeldung aufgegeben haben.
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3 Welche Daten bearbeitet werden, ist in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
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4 2016 AS2933 Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 der Verordnung E-VERA vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (). Die Daten werden von der KD und von den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) erfasst. Daten nach Anhang 2 Ziffern 1–10 und Anhang 3 Ziffern 1–6, die Personen betreffen, die im Informationssystem E-VERA (E-VERA) eingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus E-VERA übernommen.
Art. 7 Krisen und KatastrophenKrisen und Katastrophen
Art. 7 Krisen und Katastrophen 1 Im Bereich «Krisen und Katastrophen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind. 2 Welche Daten bearbeitet werden, ist in Anhang 4 aufgeführt. 3 2016 AS2933 Ausdruck gemäss Art. 17 Ziff. 1 der Verordnung E-VERA vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Die Daten werden von der KD und von den Vertretungen erfasst. Daten nach Anhang 4 Ziffern 1–10, welche Personen betreffen, die in E-VERAeingetragen sind, werden in einem automatisierten Verfahren aus E-VERA übernommen.
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1 Im Bereich «Krisen und Katastrophen» werden Daten bearbeitet von Personen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b des Gesetzes, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind.