1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 0.515.031 SR 0.515.031.1 SR Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000zum Safeguardsabkommen. Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. 732.11 SR Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004(KEV); b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien: 1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen, 2. Leistungsreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird; d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c, 2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c, 3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden; e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2; f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2; 2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güt
Art. 1 ZweckZweck
Art. 1 Zweck 0.515.031 SR 0.515.031.1 SR Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000zum Safeguardsabkommen.
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0.515.031 SR 0.515.031.1 SR Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 1978zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000zum Safeguardsabkommen.
Art. 2 Gegenstand, GeltungsbereichGegenstand, Geltungsbereich
Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. 732.11 SR Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004(KEV); b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien: 1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen, 2. Leistungsreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird; d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c, 2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c, 3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden; e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2; f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2; 2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). g. 946.202.1 SR Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016(GKV); h. Besitz, Ein- und Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen. 2 Die Verordnung gilt für: a. das schwe
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1 Diese Verordnung gilt für: a. 732.11 SR Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004(KEV); b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien: 1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen, 2. Leistungsreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird; d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c, 2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c, 3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden; e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2; f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2; 2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). g. 946.202.1 SR Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016(GKV); h. Besitz, Ein- und Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV; i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen.
a.
a. 732.11 SR Kernmaterialien im Sinne von Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004(KEV);
b.
b. Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
c.
c. folgende Anlagen mit Kernmaterialien: 1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen, 2. Leistungsreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
4.
4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
d.
d. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe c, 2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c, 3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
2.
2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe c,
3.
3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
e.
e. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2;
f.
f. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;
2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). g.
2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). g. 946.202.1 SR Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016(GKV);
h.
h. Besitz, Ein- und Ausfuhr von bestimmten Kernmaterialien sowie von Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c KEV;
i.
i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf ausserhalb von Anlagen.
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2 Die Verordnung gilt für: a. das schweizerische Zollgebiet; b. die schweizerischen offenen Zolllager; c. die schweizerischen Lager für Massengüter; d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen
Art. 3 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
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Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 4 2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). ZuständigkeitenZuständigkeiten
Art. 4 2016 AS2195 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). Zuständigkeiten Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).
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Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).
Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von SafeguardsmassnahmenBeginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen
Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen 1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind. 2 0.515.031 SR Das BFE wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens, an die Beendigung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens sowie an die Wiederanwendung der Safeguardsmassnahmen nach Artikel 38 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.
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1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.