Art. 1 GeltungsbereichGeltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung; b. die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind; c. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren; d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
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Diese Verordnung gilt für: a. die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung; b. die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind; c. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren; d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
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a. die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung;
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b. die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;
c.
c. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;
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d. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.
Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)Nr. 1178/2011Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)Nr. 1178/2011
Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)Nr. 1178/2011 1 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, bezogen werden. Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerkeeingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS); b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC); c. die Anleitungen (Guidance Material; GM). 2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.
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1 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (http://easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, bezogen werden. Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerkeeingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden: a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS); b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC); c. die Anleitungen (Guidance Material; GM).
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a. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);
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b. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);
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2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.
Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-ReglementenÜbergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen
Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licencing. Die JAR-FCL-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (3003 Bern; www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bezogen werden. Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements.
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Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licencing. Die JAR-FCL-Reglemente werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (3003 Bern; www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bezogen werden. Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements.
Art. 4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahrenfür AusbildungsbetriebeÜbergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahrenfür Ausbildungsbetriebe
Art. 4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahrenfür Ausbildungsbetriebe 1 Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird. 2 Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt: a. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL, 2. Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL; b. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Segelflugschulen, 2. Ballonfahrschulen, 3. Registered Facilities gemäss JAR-FCL. 3 Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.
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1 Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.
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2 Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt: a. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL, 2. Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL; b. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Segelflugschulen, 2. Ballonfahrschulen, 3. Registered Facilities gemäss JAR-FCL.
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a. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL, 2. Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL;
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b. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012): 1. Segelflugschulen, 2. Ballonfahrschulen, 3. Registered Facilities gemäss JAR-FCL.
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3 Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.
Art. 5 Änderung bisherigen RechtsÄnderung bisherigen Rechts
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Verhältnis zu anderen VerordnungenVerhältnis zu anderen Verordnungen
Art. 6 Verhältnis zu anderen Verordnungen 1 Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen: a. 748.222.1 SR Verordnung des UVEK vom 25. März 1975über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals; b. 748.222.2 SR Verordnung des UVEK vom 14. April 1999über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern; c. 748.222.4 SR Verordnung des UVEK vom 30. April 2003über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren; d. 748.222.5 SR Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt. 2 Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf Ausweise, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Zulassungen anwendbar: a. durch die erstmalige Ausstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; oder b. spätestens nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen.
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1 Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen: a. 748.222.1 SR Verordnung des UVEK vom 25. März 1975über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals; b. 748.222.2 SR Verordnung des UVEK vom 14. April 1999über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern; c. 748.222.4 SR Verordnung des UVEK vom 30. April 2003über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren; d. 748.222.5 SR Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1975über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt.
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a. 748.222.1 SR Verordnung des UVEK vom 25. März 1975über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals;
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b. 748.222.2 SR Verordnung des UVEK vom 14. April 1999über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern;