1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren). 2 Flughafengebühren sind: a. Flugbetriebsgebühren; b. Entgelte für den Zugang zu den Flughafenanlagen (Zugangsentgelte); c. Entgelte für die Benutzung der zentralen Infrastruktur (Nutzungsentgelte). 3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen: a. die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere: 1. Landegebühren, 2. Passagiergebühren, 3. Luftfahrzeug-Abstellgebühren, 4. Frachtgebühren, 5. Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes; b. die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passagiere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006; c. die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsicherheit). 4 a Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36Absatz 1 LFG. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Flughafenhalter: a Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36LFG; b. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist; c. flu
Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichGegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren). 2 Flughafengebühren sind: a. Flugbetriebsgebühren; b. Entgelte für den Zugang zu den Flughafenanlagen (Zugangsentgelte); c. Entgelte für die Benutzung der zentralen Infrastruktur (Nutzungsentgelte). 3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen: a. die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere: 1. Landegebühren, 2. Passagiergebühren, 3. Luftfahrzeug-Abstellgebühren, 4. Frachtgebühren, 5. Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes; b. die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passagiere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006; c. die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsicherheit). 4 a Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36Absatz 1 LFG.
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1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren).
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2 Flughafengebühren sind: a. Flugbetriebsgebühren; b. Entgelte für den Zugang zu den Flughafenanlagen (Zugangsentgelte); c. Entgelte für die Benutzung der zentralen Infrastruktur (Nutzungsentgelte).
b.
b. Entgelte für den Zugang zu den Flughafenanlagen (Zugangsentgelte);
c.
c. Entgelte für die Benutzung der zentralen Infrastruktur (Nutzungsentgelte).
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3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen: a. die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere: 1. Landegebühren, 2. Passagiergebühren, 3. Luftfahrzeug-Abstellgebühren, 4. Frachtgebühren, 5. Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes; b. die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passagiere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006; c. die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsicherheit).
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a. die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere: 1. Landegebühren, 2. Passagiergebühren, 3. Luftfahrzeug-Abstellgebühren, 4. Frachtgebühren, 5. Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes;
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5. Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes;
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b. die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passagiere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006;
c.
c. die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsicherheit).
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4 a Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36Absatz 1 LFG.
Art. 2 BegriffeBegriffe
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Flughafenhalter: a Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36LFG; b. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist; c. flugbetriebsrelevanter Bereich: der Bereich des Flughafens, der die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit sowie PBEM umfasst; ebenfalls in den flugbetriebsrelevanten Bereich fallen Einrichtungen und Dienste, für die der Flughafenhalter Zugangs- oder Nutzungsentgelte erhebt; d. zentrale Infrastruktur: Einrichtungen und Dienste, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung bereitgestellt werden können; e. Luftseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit nur mit spezieller Ermächtigung zugänglich ist; f. Landseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit ohne spezielle Ermächtigung zugänglich ist; g. ökonomischer Mehrwert: Gewinn, der erwirtschaftet wird nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17) vom Betriebsergebnis vor Zinsen und nach Abzug der Steuern oder steuerähnlicher Abgaben; 2024 AS709 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). h. Über- oder Unterdeckung: für eine Gebührenperiode berechnete und realisier
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In dieser Verordnung bedeuten: a. Flughafenhalter: a Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36LFG; b. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist; c. flugbetriebsrelevanter Bereich: der Bereich des Flughafens, der die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit sowie PBEM umfasst; ebenfalls in den flugbetriebsrelevanten Bereich fallen Einrichtungen und Dienste, für die der Flughafenhalter Zugangs- oder Nutzungsentgelte erhebt; d. zentrale Infrastruktur: Einrichtungen und Dienste, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung bereitgestellt werden können; e. Luftseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit nur mit spezieller Ermächtigung zugänglich ist; f. Landseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit ohne spezielle Ermächtigung zugänglich ist; g. ökonomischer Mehrwert: Gewinn, der erwirtschaftet wird nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17) vom Betriebsergebnis vor Zinsen und nach Abzug der Steuern oder steuerähnlicher Abgaben; 2024 AS709 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). h. Über- oder Unterdeckung: für eine Gebührenperiode berechnete und realisierte Differenz zwi
a.
a. Flughafenhalter: a Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36LFG;
b.
b. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;
c.
c. flugbetriebsrelevanter Bereich: der Bereich des Flughafens, der die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit sowie PBEM umfasst; ebenfalls in den flugbetriebsrelevanten Bereich fallen Einrichtungen und Dienste, für die der Flughafenhalter Zugangs- oder Nutzungsentgelte erhebt;
d.
d. zentrale Infrastruktur: Einrichtungen und Dienste, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung bereitgestellt werden können;
e.
e. Luftseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit nur mit spezieller Ermächtigung zugänglich ist;
f.
f. Landseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit ohne spezielle Ermächtigung zugänglich ist;
g.
g. ökonomischer Mehrwert: Gewinn, der erwirtschaftet wird nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17) vom Betriebsergebnis vor Zinsen und nach Abzug der Steuern oder steuerähnlicher Abgaben;
2024 AS709 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). h.
2024 AS709 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). h. Über- oder Unterdeckung: für eine Gebührenperiode berechnete und realisierte Differenz zwischen dem Gesamtertrag im flugbetriebsrelevanten Bereich, inklusive Transferzahlung gemäss Artikel 34, und den Gesamtkosten im flugbetriebsrelevanten Bereich, inklusive angemessene Kapitalverzinsung gemäss Artikel 17.
Art. 3 Erhebung von FlughafengebührenErhebung von Flughafengebühren
Art. 3 Erhebung von Flughafengebühren 1 Der Flughafenhalter erhebt die Flughafengebühren. 2 Er kann Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen.
Art. 4 2024 AS709 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). Veröffentlichung der FlughafengebührenVeröffentlichung der Flughafengebühren
Art. 4 2024 AS709 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (). Veröffentlichung der Flughafengebühren www.skyguide.ch Das AIP kann gegen Entgelt bezogen werden bei Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf;. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen. Der Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP)der Schweiz.