1. Abschnitt: Zweck und AusrichtungZweck und Ausrichtung
1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung Art. 1 Zweck Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für: a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung; b. agrarpolitische Entscheide; c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben. Art. 2 Ausrichtung 1 Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld. 2 Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet: a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft; b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier; c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften. 3 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse: a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung tätigen Personen; b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.
Art. 1 ZweckZweck
Art. 1 Zweck Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für: a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung; b. agrarpolitische Entscheide; c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben.
art_1/para
Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für: a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung; b. agrarpolitische Entscheide; c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben.
a.
a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung;
Art. 2 AusrichtungAusrichtung
Art. 2 Ausrichtung 1 Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld. 2 Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet: a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft; b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier; c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften. 3 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse: a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung tätigen Personen; b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.
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1 Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld.
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2 Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet: a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft; b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier; c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften.
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a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft;
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b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier;
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c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften.
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3 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse: a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung tätigen Personen; b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.
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a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung tätigen Personen;
2. Abschnitt: AgroscopeAgroscope
2. Abschnitt: Agroscope Art. 3 Grundsätze 1 Der Bund betreibt eine Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft mit der Bezeichnung Agroscope. 2 Agroscope ist Teil des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Art. 4 Organisation 1 Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat. 2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet. 3 Sie ist in Bereiche gegliedert. 4 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung. Art. 5 Aufgaben von Agroscope 1 Agroscope hat folgende Aufgaben: a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern. 2 Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen
Art. 3 GrundsätzeGrundsätze
Art. 3 Grundsätze 1 Der Bund betreibt eine Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft mit der Bezeichnung Agroscope. 2 Agroscope ist Teil des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
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1 Der Bund betreibt eine Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft mit der Bezeichnung Agroscope.
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2 Agroscope ist Teil des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Art. 4 OrganisationOrganisation
Art. 4 Organisation 1 Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat. 2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet. 3 Sie ist in Bereiche gegliedert. 4 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
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1 Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat.
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2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet.
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4 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
Art. 5 Aufgaben von AgroscopeAufgaben von Agroscope
Art. 5 Aufgaben von Agroscope 1 Agroscope hat folgende Aufgaben: a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern. 2 Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
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1 Agroscope hat folgende Aufgaben: a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern.
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a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft;
b.
b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes;