1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen: a. im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen; b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen. 2 Die Verordnung gilt für: a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien); b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Art. 2 Vestingperiode In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts. Art. 3 Ausübungsrecht 1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting). 2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen: a. im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen; b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen. 2 Die Verordnung gilt für: a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien); b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
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1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen: a. im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen; b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen.
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b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen.
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2 Die Verordnung gilt für: a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien); b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
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a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien);
b.
b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
Art. 2 VestingperiodeVestingperiode
Art. 2 Vestingperiode In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.
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In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.
Art. 3 AusübungsrechtAusübungsrecht
Art. 3 Ausübungsrecht 1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting). 2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.
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1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).
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2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.
2. Abschnitt: Inhalt und Form der BescheinigungInhalt und Form der Bescheinigung
2. Abschnitt: Inhalt und Form der Bescheinigung Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten: a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans; b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien; c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs; d. allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen; e. den vereinbarten Erwerbspreis; f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien; g. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil. Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaftenauf Mitarbeiteraktien 1 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten. 2 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten: a. im Zeitpunkt des Erwerbs: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar, 4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen
Art. 4 Bescheinigung über MitarbeiteraktienBescheinigung über Mitarbeiteraktien
Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten: a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans; b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien; c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs; d. allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen; e. den vereinbarten Erwerbspreis; f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien; g. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
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Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten: a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans; b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien; c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs; d. allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen; e. den vereinbarten Erwerbspreis; f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien; g. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
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c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;
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d. allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
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g. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaftenauf MitarbeiteraktienBescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaftenauf Mitarbeiteraktien
Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaftenauf Mitarbeiteraktien 1 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten. 2 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten: a. im Zeitpunkt des Erwerbs: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar, 4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen; b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 4. den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den Formelwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 5. den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis, 6. die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiterbeteiligungen, 7. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
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1 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.
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2 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten: a. im Zeitpunkt des Erwerbs: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar, 4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen; b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 4. den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den Formelwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 5. den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis, 6. die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiterbeteiligungen, 7. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
a.
a. im Zeitpunkt des Erwerbs: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar, 4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen;
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3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar,
b.
b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien: 1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans, 2. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen, 3. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 4. den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den Formelwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung, 5. den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis, 6. die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiterbeteiligungen, 7. den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.