Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.
Ordinanza del 4 luglio 2012 sull'amministrazione di beni nell'ambito di una curatela o di una tutela (OABCT)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance governs how assets of persons under guardianship or curatorship must be stored and invested. It mandates bank or PostFinance custody for cash and valuables, requires extensive documentation and reporting to the child and adult protection authority, and sharply restricts permissible investments through approved asset lists, concentration limits, mandatory conversions, and case-by-case authority approvals.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 5275
- Output tokens
- 148
- Total tokens
- 5423
- Estimated cost
- $0.0154
- Document date
- 4 July 2012
- Entry into force
- 1 January 2013
- Applicability
- 1 January 2013
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 211.223.11
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/459
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/459
- Language
- DE
Diese Verordnung regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden.
Art. 2 Grundsätze der Vermögensanlage 1 Die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen. 2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.
1 Die Vermögenswerte der verbeiständeten oder bevormundeten Person (betroffene Person) sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen.
2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten.
Art. 3 Bargeld 952.0 SR Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934(Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.
952.0 SR Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934(Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.
Art. 4 Aufbewahrung von Wertsachen 1 Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Wertschriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung. 2 Ausnahmsweise kann die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund Wertsachen an einem andern Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewahrung von Wertsachen in ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewahrungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.
1 Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Wertschriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Aufbewahrung.
2 Ausnahmsweise kann die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund Wertsachen an einem andern Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ausnahmsweise die Aufbewahrung von Wertsachen in ihren Räumlichkeiten anordnen, sofern der Aufbewahrungsort feuer-, wasser- und diebstahlsicher ist.
Art. 5 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisseder betroffenen Person 1 Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen. 2 Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen. 3 Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.
1 Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen.
2 Allfällige Versicherungsleistungen, insbesondere bei Altersrücktritt, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sind einzubeziehen.
3 Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.
Art. 6 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts 1 Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig: a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie; b. a 952.0 SR auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37des Bankengesetzes vom 8. November 1934pro Institut; c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen; d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke; e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand; f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. 2 Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
1 Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig: a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie; b. a 952.0 SR auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37des Bankengesetzes vom 8. November 1934pro Institut; c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen; d. selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke; e. pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand; f. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
a. auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie;
b. a 952.0 SR auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37des Bankengesetzes vom 8. November 1934pro Institut;
c. festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen;
2 Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben d und e bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse 1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig: a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität; b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf; c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; e. 961.01 SR Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004unterstehen; f. Grundstücke. 2 Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3 Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch eine weitergehende Anlage bewilligen.
1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig: a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität; b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf; c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; e. 961.01 SR Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004unterstehen; f. Grundstücke.
a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität;