1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die UnterstützungAllgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung
1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung Art. 1 Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
Art. 1
Art. 1 Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
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Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
2. Kapitel: «Jugend und Sport»«Jugend und Sport»
2. Kapitel: «Jugend und Sport» 1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport» Art. 2 1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. 2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d. … e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. 2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen. 2. Abschnitt: J+S-Angebote Art. 3 Grundsatz 1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung. 2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der
1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport»Ziele von «Jugend und Sport»
1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport» Art. 2 1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. 2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d. … e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. 2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
Art. 2
Art. 2 1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. 2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d. … e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. 2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
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1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. 2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d. … e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
a.
a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.
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b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.
c.
c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.
2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d.
2017 AS6589 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). d. …
e.
e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
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2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
2. Abschnitt: J+S-AngeboteJ+S-Angebote
2. Abschnitt: J+S-Angebote Art. 3 Grundsatz 1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung. 2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst. Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern 1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. 2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind. 3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird. 4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager. 6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht. Art. 5 Durchführungsort 1 J+S-Kurse sind
Art. 3 GrundsatzGrundsatz
Art. 3 Grundsatz 1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung. 2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.
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1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.
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2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.
Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und LagernTeilnahme an J+S-Kursen und Lagern
Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern 1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. 2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind. 3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird. 4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager. 6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.
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1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.
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2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.
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3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird.
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4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.
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5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.
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6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.