1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse; d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
Ordonnance du DDPS du 25 mai 2012 sur les programmes et les projets d'encouragement du sport (OPESp)
The law looks obsolete, unjustified, or duplicative.
This DDPS ordinance governs federal sports-promotion programmes by prescribing how Youth and Sport (J+S) and adult-sport training offers are run, who may participate or lead, minimum group sizes and course durations, permitted sports, BASPO approval and supervision, training and recognition of cadres, and the conditions and eligible costs for public contributions to organisers, international events, and nationally significant sports facilities.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 9077
- Output tokens
- 170
- Total tokens
- 9247
- Estimated cost
- $0.0252
- Document date
- 25 May 2012
- Entry into force
- 1 October 2012
- Applicability
- 1 October 2021
- Type
- Departmental ordinance
- Display ID
- 415.011
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/462
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/462
- Language
- DE
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse; d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse; d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;
b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung;
c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse;
d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
2. Kapitel: Jugend und Sport 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; 2020 AS1521 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (). c. ... d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf). Art. 3 2020 AS1521 1883 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (). Sportarten 1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis 2015 AS4119 2020 AS1521 1883 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (). ... 2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden. 3 935.911 SR 2020 AS1521 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusp
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; 2020 AS1521 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (). c. ... d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf). Art. 3 2020 AS1521 1883 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (). Sportarten 1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis 2015 AS4119 2020 AS1521 1883 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (). ... 2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden. 3 935.911 SR 2020 AS1521 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einsch
Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; 2020 AS1521 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (). c. ... d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).
1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; 2020 AS1521 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (). c. ... d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).
a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
2020 AS1521 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (). c. ...
d. Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;
e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).
Art. 3 2020 AS1521 1883 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (). Sportarten 1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis 2015 AS4119 2020 AS1521 1883 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (). ... 2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden. 3 935.911 SR 2020 AS1521 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 2019, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.
1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.
1bis 2015 AS4119 2020 AS1521 1883 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (). ...
2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.
3 935.911 SR 2020 AS1521 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 2019, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.
2. Abschnitt: J+S-Kurse Art. 4 Umfang Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer. Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse 1 2017 AS6591 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (). An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. ... 1bis 2015 AS4119 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (). Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. 2 Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt. Art. 6 Leitung 1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt. 2 2015 AS4119 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (). Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-Aktivität verfügt. Art. 7 Trainingslager 1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden. 2 Ein Trainingslager umf
Art. 4 Umfang Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.
Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.