Art. 1 MengenbestimmungMengenbestimmung
Art. 1 Mengenbestimmung (Art. 3 Abs. 4 MeAV) reference 1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend: 2019 AS4273 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (). a. … bis 2014 AS4545 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). a. bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile; b. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie; c. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern: 1. die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt, 2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht; d. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens; e. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: da
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1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend: 2019 AS4273 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (). a. … bis 2014 AS4545 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). a. bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile; b. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie; c. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern: 1. die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt, 2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht; d. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens; e. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1; 2019 AS4273 Fassung gem
2019 AS4273 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (). a.
2019 AS4273 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (). a. …
bis 2014 AS4545 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). a.
bis 2014 AS4545 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). a. bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;
b.
b. bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;
c.
c. bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern: 1. die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt, 2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und 3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
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1. die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt,
2.
2. die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und
3.
3. die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
d.
d. bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;
e.
e. bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;
2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). f.
2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). f. bei Fertigpackungen von Flüssigkeiten mit festen Zutaten wie Kräutern, Gewürzen, Früchten und Fruchtstücken: das Volumen von Flüssigkeit und Zutaten zusammen.
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2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.
Art. 2 Offenverkauf nach StückzahlOffenverkauf nach Stückzahl
Art. 2 Offenverkauf nach Stückzahl (Art. 5 Abs. 2 MeAV) reference Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden: a. Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g; b. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist; 2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. 817.022.17 SR Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück; 2014 AS4545 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g; e. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g; f. Früchte und Gemüse nach Anhang 2; g. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.
art_2/para
Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden: a. Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g; b. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist; 2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. 817.022.17 SR Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück; 2014 AS4545 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g; e. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g; f. Früchte und Gemüse nach Anhang 2; g. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.
a.
a. Bäckerei- und Konditoreiprodukte bis zu einem Gewicht von 150 g;
b.
b. Konditoreiprodukte von mehr als 150 g, wenn der Stückverkauf handelsüblich ist;
2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c.
2019 AS4273 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. 817.022.17 SR Pralinen und Schokolade-Konfiseriewaren nach Anhang 6 Ziffern 13 und 16 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz bis zu einem Gewicht von 50 g pro Stück;
2014 AS4545 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). d.
2014 AS4545 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (). d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;
e.
e. Käsespezialitäten, die in kleinen Laiben hergestellt werden, wie Tommes, Formaggini und Ziegenkäse, bis zu einem Gewicht von 150 g;
g.
g. andere Waren als Lebensmittel, bei denen als Nennfüllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 10 Absatz 3 MeAV die Stückzahl angegeben werden darf.
Art. 3 BroteBrote
Art. 3 Brote (Art. 5 Abs. 2 MeAV) reference Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs: a. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder b. sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 19 MeAV erfüllen.
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Brote im Offenverkauf müssen nicht nach Artikel 5 Absatz 1 MeAV abgemessen werden, wenn sie zwischen einer und acht Stunden nach Abschluss des Backvorgangs: a. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder b. sinngemäss die Anforderungen an die Füllmenge von Fertigpackungen nach Artikel 19 MeAV erfüllen.
a.
a. den Vorschriften über die Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 3 MeAV genügen; oder