1. Kapitel: Grundlagen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung. 2 Sie gilt für: a. 172.010.1 SR die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV); b. a die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates. 3 172.010.21 SR Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen zum Beschaffungscontrolling und des 6. Kapitels dieser Verordnung; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 2008über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB). Art. 2 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Zweck und Grundsatz der Bündelung 1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden. 2 2015 AS4873 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen gewährleistet. Art. 3 Begriffe [tab] E40S10-TAB In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstlei
Ordinanza del 24 ottobre 2012 concernente l'organizzazione degli acquisti pubblici dell'Amministrazione federale (OOAPub)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance organizes federal procurement inside the federal administration. It assigns purchasing powers to central procurement bodies, mandates bundled and harmonized procurement processes, allows only limited delegations, imposes procurement controlling and reporting, and creates coordination and strategy bodies such as the federal procurement conference.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 8783
- Output tokens
- 122
- Total tokens
- 8905
- Estimated cost
- $0.0238
- Document date
- 24 October 2012
- Entry into force
- 1 January 2013
- Applicability
- 1 January 2021
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 172.056.15
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/695
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/695
- Language
- DE
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung. 2 Sie gilt für: a. 172.010.1 SR die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV); b. a die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates. 3 172.010.21 SR Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen zum Beschaffungscontrolling und des 6. Kapitels dieser Verordnung; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 2008über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB).
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
2 Sie gilt für: a. 172.010.1 SR die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV); b. a die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates.
a. 172.010.1 SR die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV);
b. a die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates.
3 172.010.21 SR Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen zum Beschaffungscontrolling und des 6. Kapitels dieser Verordnung; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 2008über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB).
Art. 2 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Zweck und Grundsatz der Bündelung 1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden. 2 2015 AS4873 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen gewährleistet.
1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden.
2 2015 AS4873 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen gewährleistet.
Art. 3 Begriffe [tab] E40S10-TAB In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft; b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; c. Produktekatalog: eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird; 2015 AS4873 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (). d. …
[tab] E40S10-TAB In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft; b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; c. Produktekatalog: eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird; 2015 AS4873 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (). d. …
a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft;
b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
c. Produktekatalog: eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird;
2015 AS4873 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (). d. …
Art. 4 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Harmonisierte Beschaffungsprozesse 1 Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmonisierten Beschaffungsprozessen gemäss Anhang 4. 2 Die Prozesse enthalten mindestens folgende Etappen: a. Einleitung des Vergabeverfahrens; b. Wahl des Beschaffungsverfahrens; c. Zuschlagserteilung; d. Vertragsabschluss.
1 Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmonisierten Beschaffungsprozessen gemäss Anhang 4.
2 Die Prozesse enthalten mindestens folgende Etappen: a. Einleitung des Vergabeverfahrens; b. Wahl des Beschaffungsverfahrens; c. Zuschlagserteilung; d. Vertragsabschluss.
Art. 5–8 2015 AS4873 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ().
2. Kapitel: Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen 1. Abschnitt: Organisation Art. 9 Zentrale Beschaffungsstellen 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10: a. 170.512.1 SR Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 () auf den 1. März 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Bundesamt für Rüstung (armasuisse); b. Bundesamt für Strassen (ASTRA); c. BBL; d. Bundesreisezentrale (BRZ). Art. 10 Weitere Beschaffungsstellen 1 Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft: a. 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Güter und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit und für den Erweiterungsbeitrag: von den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF); b. Güter und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe: von der zuständigen Stelle des E
1. Abschnitt: Organisation Art. 9 Zentrale Beschaffungsstellen 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10: a. 170.512.1 SR Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 () auf den 1. März 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Bundesamt für Rüstung (armasuisse); b. Bundesamt für Strassen (ASTRA); c. BBL; d. Bundesreisezentrale (BRZ). Art. 10 Weitere Beschaffungsstellen 1 Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft: a. 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Güter und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit und für den Erweiterungsbeitrag: von den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF); b. Güter und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe: von der zuständigen Stelle des EDA; c. Güter und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der s
Art. 9 Zentrale Beschaffungsstellen 2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10: a. 170.512.1 SR Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 () auf den 1. März 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Bundesamt für Rüstung (armasuisse); b. Bundesamt für Strassen (ASTRA); c. BBL; d. Bundesreisezentrale (BRZ).
2015 AS4873 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (). Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10: a. 170.512.1 SR Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 () auf den 1. März 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Bundesamt für Rüstung (armasuisse); b. Bundesamt für Strassen (ASTRA); c. BBL; d. Bundesreisezentrale (BRZ).