1. Abschnitt: Gegenstand und DauerGegenstand und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer Art. 1 Berufsbild Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken. Sie treffen auf dieser Grundlage die notwendigen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Entscheide für das Fällen und Aufrüsten. Sie führen Fäll- und Aufrüstarbeiten aus, setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein und wirken bei Windenarbeiten mit; b. Sie setzen Arbeitsmittel (handgeführte Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; c. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an. Am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten; d. Sie führen Massnahmen zur Pflege von Jungwaldbeständen und Pflanzarbeiten nach den Vorgaben des Vorgesetzten sicher aus. Art. 2 Dauer, Beginn und Zulassung 1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule. 3 Wer die berufliche Grundbildung beginnen will, hat vorgängig bei der kantonalen Behörde ein ärztli
Art. 1 BerufsbildBerufsbild
Art. 1 Berufsbild Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken. Sie treffen auf dieser Grundlage die notwendigen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Entscheide für das Fällen und Aufrüsten. Sie führen Fäll- und Aufrüstarbeiten aus, setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein und wirken bei Windenarbeiten mit; b. Sie setzen Arbeitsmittel (handgeführte Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; c. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an. Am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten; d. Sie führen Massnahmen zur Pflege von Jungwaldbeständen und Pflanzarbeiten nach den Vorgaben des Vorgesetzten sicher aus.
art_1/para
Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken. Sie treffen auf dieser Grundlage die notwendigen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Entscheide für das Fällen und Aufrüsten. Sie führen Fäll- und Aufrüstarbeiten aus, setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein und wirken bei Windenarbeiten mit; b. Sie setzen Arbeitsmittel (handgeführte Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; c. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an. Am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten; d. Sie führen Massnahmen zur Pflege von Jungwaldbeständen und Pflanzarbeiten nach den Vorgaben des Vorgesetzten sicher aus.
a.
a. Sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken. Sie treffen auf dieser Grundlage die notwendigen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Entscheide für das Fällen und Aufrüsten. Sie führen Fäll- und Aufrüstarbeiten aus, setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein und wirken bei Windenarbeiten mit;
b.
b. Sie setzen Arbeitsmittel (handgeführte Maschinen und Werkzeuge) sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus;
c.
c. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an. Am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten;
d.
d. Sie führen Massnahmen zur Pflege von Jungwaldbeständen und Pflanzarbeiten nach den Vorgaben des Vorgesetzten sicher aus.
Art. 2 Dauer, Beginn und ZulassungDauer, Beginn und Zulassung
Art. 2 Dauer, Beginn und Zulassung 1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule. 3 Wer die berufliche Grundbildung beginnen will, hat vorgängig bei der kantonalen Behörde ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dieses äussert sich ausschliesslich zu arbeitsmedizinischen Aspekten und spricht sich darüber aus, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten geeignet oder mit Vorbehalt geeignet ist. 4 Die kantonale Behörde genehmigt den Lehrvertrag unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses.
2
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
3
3 Wer die berufliche Grundbildung beginnen will, hat vorgängig bei der kantonalen Behörde ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Dieses äussert sich ausschliesslich zu arbeitsmedizinischen Aspekten und spricht sich darüber aus, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeiten geeignet oder mit Vorbehalt geeignet ist.
4
4 Die kantonale Behörde genehmigt den Lehrvertrag unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Ausführen von Holzereiarbeiten in motormanuellen Verfahren: 1. Holzeigenschaften bei der Holzerei berücksichtigen, 2. Holzschlag signalisieren und eigenen Arbeitsplatz organisieren, 3. Bäume fällen und aufarbeiten, 4. beim Windeneinsatz mitarbeiten; b. Einsetzen und Unterhalten von Arbeitsmitteln: 5. handgeführte Arbeitsmittel bedienen, 6. Motorsäge und Werkzeuge unterhalten, 7. Motorsägekette unterhalten, 8. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher einsetzen, lagern und entsorgen; c. Einhalten der Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit: 9. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen, 10. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen, 11. Vorgaben zur Notfallorganisation einhalten und erste Hilfe leisten, 12. Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt einhalten; d. Ausführen von Jungwaldpflege- und Pflanzar
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
1
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
2
2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Ausführen von Holzereiarbeiten in motormanuellen Verfahren: 1. Holzeigenschaften bei der Holzerei berücksichtigen, 2. Holzschlag signalisieren und eigenen Arbeitsplatz organisieren, 3. Bäume fällen und aufarbeiten, 4. beim Windeneinsatz mitarbeiten; b. Einsetzen und Unterhalten von Arbeitsmitteln: 5. handgeführte Arbeitsmittel bedienen, 6. Motorsäge und Werkzeuge unterhalten, 7. Motorsägekette unterhalten, 8. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher einsetzen, lagern und entsorgen; c. Einhalten der Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit: 9. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen, 10. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen, 11. Vorgaben zur Notfallorganisation einhalten und erste Hilfe leisten, 12. Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt einhalten; d. Ausführen von Jungwaldpflege- und Pflanzarbeiten: 13. Baumarten erkennen und waldbauliche Ansprüche bei der Pflege berücksichtigen, 14. Verjüngungsarbeiten ausführen, 15. Massnahmen der Jungwaldpflege ausführen.
art_4/para
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Ausführen von Holzereiarbeiten in motormanuellen Verfahren: 1. Holzeigenschaften bei der Holzerei berücksichtigen, 2. Holzschlag signalisieren und eigenen Arbeitsplatz organisieren, 3. Bäume fällen und aufarbeiten, 4. beim Windeneinsatz mitarbeiten; b. Einsetzen und Unterhalten von Arbeitsmitteln: 5. handgeführte Arbeitsmittel bedienen, 6. Motorsäge und Werkzeuge unterhalten, 7. Motorsägekette unterhalten, 8. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher einsetzen, lagern und entsorgen; c. Einhalten der Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit: 9. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen, 10. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen, 11. Vorgaben zur Notfallorganisation einhalten und erste Hilfe leisten, 12. Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt einhalten; d. Ausführen von Jungwaldpflege- und Pflanzarbeiten: 13. Baumarten erkennen und waldbauliche Ansprüche bei der Pflege berücksichtigen, 14. Verjüngungsarbeiten ausführen, 15. Massnahmen der Jungwaldpflege ausführen.
a.
a. Ausführen von Holzereiarbeiten in motormanuellen Verfahren: 1. Holzeigenschaften bei der Holzerei berücksichtigen, 2. Holzschlag signalisieren und eigenen Arbeitsplatz organisieren, 3. Bäume fällen und aufarbeiten, 4. beim Windeneinsatz mitarbeiten;
2.
2. Holzschlag signalisieren und eigenen Arbeitsplatz organisieren,
b.
b. Einsetzen und Unterhalten von Arbeitsmitteln: 5. handgeführte Arbeitsmittel bedienen, 6. Motorsäge und Werkzeuge unterhalten, 7. Motorsägekette unterhalten, 8. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher einsetzen, lagern und entsorgen;
8.
8. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher einsetzen, lagern und entsorgen;
c.
c. Einhalten der Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit: 9. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen, 10. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen, 11. Vorgaben zur Notfallorganisation einhalten und erste Hilfe leisten, 12. Vorgaben zum Schutz der Gesundheit und Umwelt einhalten;
10.
10. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen,