1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und DauerGegenstand, Schwerpunkte und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Lackierassistentinnen und Lackierassistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verrichten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lackierarbeiten an Carrosserieteilen und Industrieprodukten. Sie sind zuständig für das fachmännische Behandeln und Reinigen von Untergründen vor dem Beschichten und führen Abdeckarbeiten aus. Von ihren Vorgesetzten nehmen sie Aufträge entgegen und erledigen diese in Zusammenarbeit mit Fachleuten. Einfachere Aufträge können sie selbstständig bearbeiten. b. Sie stellen Decklackmaterial bereit, indem sie es nach Vorgabe anmischen, und applizieren dieses nach Anweisung oder Auftrag an einfachen Bauteilen mit Spritzpistolen. Im Bereich der Industrielackierung nehmen sie einfache Pulverbeschichtungen vor. Zudem sind sie zuständig für kundengerechte Abschlussarbeiten wie Lackfinish, Polieren der Oberflächen, Funktionskontrollen mit Hilfe einer Checkliste und fachgerechtes Verpacken. c. Sie können unter Anleitung einfache Demontage- und Montagearbeiten ausführen. Im Autobereich sind sie in der Lage, Räder selbstständig zu wechseln und beim Ersetzen von Autoscheiben zu assistieren. Sie verwenden branchenspezifische Werkstatteinrichtungen, Maschinen und Geräte sorgfältig und führen die entsprechenden Unte
Art. 1 Berufsbild und SchwerpunkteBerufsbild und Schwerpunkte
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Lackierassistentinnen und Lackierassistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verrichten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lackierarbeiten an Carrosserieteilen und Industrieprodukten. Sie sind zuständig für das fachmännische Behandeln und Reinigen von Untergründen vor dem Beschichten und führen Abdeckarbeiten aus. Von ihren Vorgesetzten nehmen sie Aufträge entgegen und erledigen diese in Zusammenarbeit mit Fachleuten. Einfachere Aufträge können sie selbstständig bearbeiten. b. Sie stellen Decklackmaterial bereit, indem sie es nach Vorgabe anmischen, und applizieren dieses nach Anweisung oder Auftrag an einfachen Bauteilen mit Spritzpistolen. Im Bereich der Industrielackierung nehmen sie einfache Pulverbeschichtungen vor. Zudem sind sie zuständig für kundengerechte Abschlussarbeiten wie Lackfinish, Polieren der Oberflächen, Funktionskontrollen mit Hilfe einer Checkliste und fachgerechtes Verpacken. c. Sie können unter Anleitung einfache Demontage- und Montagearbeiten ausführen. Im Autobereich sind sie in der Lage, Räder selbstständig zu wechseln und beim Ersetzen von Autoscheiben zu assistieren. Sie verwenden branchenspezifische Werkstatteinrichtungen, Maschinen und Geräte sorgfältig und führen die entsprechenden Unterhaltsarbeiten aus. d. Sie beachten branchenüblic
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1 Lackierassistentinnen und Lackierassistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verrichten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lackierarbeiten an Carrosserieteilen und Industrieprodukten. Sie sind zuständig für das fachmännische Behandeln und Reinigen von Untergründen vor dem Beschichten und führen Abdeckarbeiten aus. Von ihren Vorgesetzten nehmen sie Aufträge entgegen und erledigen diese in Zusammenarbeit mit Fachleuten. Einfachere Aufträge können sie selbstständig bearbeiten. b. Sie stellen Decklackmaterial bereit, indem sie es nach Vorgabe anmischen, und applizieren dieses nach Anweisung oder Auftrag an einfachen Bauteilen mit Spritzpistolen. Im Bereich der Industrielackierung nehmen sie einfache Pulverbeschichtungen vor. Zudem sind sie zuständig für kundengerechte Abschlussarbeiten wie Lackfinish, Polieren der Oberflächen, Funktionskontrollen mit Hilfe einer Checkliste und fachgerechtes Verpacken. c. Sie können unter Anleitung einfache Demontage- und Montagearbeiten ausführen. Im Autobereich sind sie in der Lage, Räder selbstständig zu wechseln und beim Ersetzen von Autoscheiben zu assistieren. Sie verwenden branchenspezifische Werkstatteinrichtungen, Maschinen und Geräte sorgfältig und führen die entsprechenden Unterhaltsarbeiten aus. d. Sie beachten branchenübliche Vorgaben sowie rechtliche Bestim
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a. Sie verrichten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lackierarbeiten an Carrosserieteilen und Industrieprodukten. Sie sind zuständig für das fachmännische Behandeln und Reinigen von Untergründen vor dem Beschichten und führen Abdeckarbeiten aus. Von ihren Vorgesetzten nehmen sie Aufträge entgegen und erledigen diese in Zusammenarbeit mit Fachleuten. Einfachere Aufträge können sie selbstständig bearbeiten.
b.
b. Sie stellen Decklackmaterial bereit, indem sie es nach Vorgabe anmischen, und applizieren dieses nach Anweisung oder Auftrag an einfachen Bauteilen mit Spritzpistolen. Im Bereich der Industrielackierung nehmen sie einfache Pulverbeschichtungen vor. Zudem sind sie zuständig für kundengerechte Abschlussarbeiten wie Lackfinish, Polieren der Oberflächen, Funktionskontrollen mit Hilfe einer Checkliste und fachgerechtes Verpacken.
c.
c. Sie können unter Anleitung einfache Demontage- und Montagearbeiten ausführen. Im Autobereich sind sie in der Lage, Räder selbstständig zu wechseln und beim Ersetzen von Autoscheiben zu assistieren. Sie verwenden branchenspezifische Werkstatteinrichtungen, Maschinen und Geräte sorgfältig und führen die entsprechenden Unterhaltsarbeiten aus.
d.
d. Sie beachten branchenübliche Vorgaben sowie rechtliche Bestimmungen, Richtlinien und Standards im Bereich Umwelt- und Gesundheitsschutz und sind sich derer Wichtigkeit zur professionellen Ausübung ihrer Arbeit bewusst. Beim Applizieren von Grundmaterialien beachten sie die betrieblichen Richtlinien. Sie handeln umweltbewusst, und schützen ihre Gesundheit durch den sicheren Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, mit der persönlichen Schutzausrüstung und durch die Rücksichtnahme auf andere Personen im Team.
e.
e. Sie können verschiedene Arbeitstechniken rationell einsetzen.
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f. Sie sind belastbar und korrekt im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Sie können eigenverantwortlich und qualitätsorientiert handeln.
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2 Innerhalb des Berufs der Lackierassistentin oder des Lackierassistenten auf Stufe EBA gibt es folgende Schwerpunkte: a. Carrosserie; b. Industrie.
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3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Arbeiten und Vorbehandeln der Bauteile zum Beschichten: 1. Arbeiten vorbereiten, 2. Bauteile vorbehandeln, 3. Abdeckarbeiten ausführen, Grundmaterial applizieren, 4. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmassnahmen anwenden; b. Verarbeiten von Decklackmaterial und Durchführen von Abschlussarbeiten: 5. Decklackmaterial bereitstellen, 6. Decklackmaterial applizieren, 7. Finisharbeiten durchführen, 8. Bauteile zur Auslieferung bereitstellen; c. Montieren, Bedienen und Unterhalten von Anlagen, Maschinen und Werkzeugen: 9. Demontage- und Montagearbeiten durchführen, 10. Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, 11. Unterhaltsarbeiten durchführen.
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Arbeiten und Vorbehandeln der Bauteile zum Beschichten: 1. Arbeiten vorbereiten, 2. Bauteile vorbehandeln, 3. Abdeckarbeiten ausführen, Grundmaterial applizieren, 4. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmassnahmen anwenden; b. Verarbeiten von Decklackmaterial und Durchführen von Abschlussarbeiten: 5. Decklackmaterial bereitstellen, 6. Decklackmaterial applizieren, 7. Finisharbeiten durchführen, 8. Bauteile zur Auslieferung bereitstellen; c. Montieren, Bedienen und Unterhalten von Anlagen, Maschinen und Werkzeugen: 9. Demontage- und Montagearbeiten durchführen, 10. Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, 11. Unterhaltsarbeiten durchführen.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Arbeiten und Vorbehandeln der Bauteile zum Beschichten: 1. Arbeiten vorbereiten, 2. Bauteile vorbehandeln, 3. Abdeckarbeiten ausführen, Grundmaterial applizieren, 4. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmassnahmen anwenden; b. Verarbeiten von Decklackmaterial und Durchführen von Abschlussarbeiten: 5. Decklackmaterial bereitstellen, 6. Decklackmaterial applizieren, 7. Finisharbeiten durchführen, 8. Bauteile zur Auslieferung bereitstellen; c. Montieren, Bedienen und Unterhalten von Anlagen, Maschinen und Werkzeugen: 9. Demontage- und Montagearbeiten durchführen, 10. Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, 11. Unterhaltsarbeiten durchführen.
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a. Vorbereiten von Arbeiten und Vorbehandeln der Bauteile zum Beschichten: 1. Arbeiten vorbereiten, 2. Bauteile vorbehandeln, 3. Abdeckarbeiten ausführen, Grundmaterial applizieren, 4. Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmassnahmen anwenden;
b.
b. Verarbeiten von Decklackmaterial und Durchführen von Abschlussarbeiten: 5. Decklackmaterial bereitstellen, 6. Decklackmaterial applizieren, 7. Finisharbeiten durchführen, 8. Bauteile zur Auslieferung bereitstellen;
c.
c. Montieren, Bedienen und Unterhalten von Anlagen, Maschinen und Werkzeugen: 9. Demontage- und Montagearbeiten durchführen, 10. Anlagen, Maschinen und Werkzeuge bedienen, 11. Unterhaltsarbeiten durchführen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und UmweltschutzArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 137 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745 170.512 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absa