1. Abschnitt: Gegenstand und DauerGegenstand und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer Art. 1 Berufsbild Anlagen- und Apparatebauerinnen und -bauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen und fügen diese zu Komponenten und Baugruppen zusammen. Sie bauen Apparate, Maschinen und Anlagen und führen die damit verbundenen Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten aus. b. Sie bearbeiten Aufträge oder Projekte und erstellen technische Dokumente in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten. Sie betreiben, überwachen und optimieren Produktionsprozesse und führen Instandhaltungsarbeiten aus. c. Sie zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz. Art. 2 Dauer, Beginn und Gliederung 1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule. 3 Die berufliche Grundbildung gliedert sich in: a. Die Basisausbildung, b. die Ergänzungsausbildung und c. die Schwerpunktausbildung.
Art. 1 BerufsbildBerufsbild
Art. 1 Berufsbild Anlagen- und Apparatebauerinnen und -bauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen und fügen diese zu Komponenten und Baugruppen zusammen. Sie bauen Apparate, Maschinen und Anlagen und führen die damit verbundenen Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten aus. b. Sie bearbeiten Aufträge oder Projekte und erstellen technische Dokumente in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten. Sie betreiben, überwachen und optimieren Produktionsprozesse und führen Instandhaltungsarbeiten aus. c. Sie zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz.
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Anlagen- und Apparatebauerinnen und -bauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen und fügen diese zu Komponenten und Baugruppen zusammen. Sie bauen Apparate, Maschinen und Anlagen und führen die damit verbundenen Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten aus. b. Sie bearbeiten Aufträge oder Projekte und erstellen technische Dokumente in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten. Sie betreiben, überwachen und optimieren Produktionsprozesse und führen Instandhaltungsarbeiten aus. c. Sie zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz.
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a. Sie verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen und fügen diese zu Komponenten und Baugruppen zusammen. Sie bauen Apparate, Maschinen und Anlagen und führen die damit verbundenen Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten aus.
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b. Sie bearbeiten Aufträge oder Projekte und erstellen technische Dokumente in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten. Sie betreiben, überwachen und optimieren Produktionsprozesse und führen Instandhaltungsarbeiten aus.
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c. Sie zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz.
Art. 2 Dauer, Beginn und GliederungDauer, Beginn und Gliederung
Art. 2 Dauer, Beginn und Gliederung 1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule. 3 Die berufliche Grundbildung gliedert sich in: a. Die Basisausbildung, b. die Ergänzungsausbildung und c. die Schwerpunktausbildung.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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3 Die berufliche Grundbildung gliedert sich in: a. Die Basisausbildung, b. die Ergänzungsausbildung und c. die Schwerpunktausbildung.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Ziele und Anforderungen 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Artikel 5 notwendig. Art. 4 Handlungskompetenzen 1 Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: b.1 Werkstücke trennen und umformen b.2 Teile messen und prüfen b.3 Bauteile fügen b.4 Baugruppen montieren und in Betrieb nehmen 2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein. 3 Die Ergänzungsausbildung bietet der lernenden Person die Möglichkeit, zusätzliche Handlungskompetenzen aufzubauen. Der Entscheid über deren Inhalt und Anzahl fällt der Lehrbetrieb. Die Ergänzungsausbildung wird in den ersten zwei Bildungsjahren durchgeführt. 4 Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten und Fertigungsunterlagen erstellen; s.2 Prototypen von Einzelteilen und Baugruppen herstellen; s.3 Hilfs- und Fertigungsmittel herstellen; s.4 Bleche, Profile und Rohre mit konventionellen Maschinen bearbeiten; s.5 Bleche, Profile und Rohre mit CNC-Maschinen bearbeiten; s.6 Rohrleitungssysteme herstellen; s.7 Schweisskonstruktionen herstellen; s.8 Ba
Art. 3 Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
Art. 3 Ziele und Anforderungen 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Artikel 5 notwendig.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Artikel 5 notwendig.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen 1 Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: b.1 Werkstücke trennen und umformen b.2 Teile messen und prüfen b.3 Bauteile fügen b.4 Baugruppen montieren und in Betrieb nehmen 2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein. 3 Die Ergänzungsausbildung bietet der lernenden Person die Möglichkeit, zusätzliche Handlungskompetenzen aufzubauen. Der Entscheid über deren Inhalt und Anzahl fällt der Lehrbetrieb. Die Ergänzungsausbildung wird in den ersten zwei Bildungsjahren durchgeführt. 4 Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten und Fertigungsunterlagen erstellen; s.2 Prototypen von Einzelteilen und Baugruppen herstellen; s.3 Hilfs- und Fertigungsmittel herstellen; s.4 Bleche, Profile und Rohre mit konventionellen Maschinen bearbeiten; s.5 Bleche, Profile und Rohre mit CNC-Maschinen bearbeiten; s.6 Rohrleitungssysteme herstellen; s.7 Schweisskonstruktionen herstellen; s.8 Baugruppen montieren; s.9 Anlagen komplettieren und in Betrieb nehmen; s.10 Unterhaltsarbeiten durchführen; s.11 Luftfahrzeug-Baugruppen neu erstellen oder unterhalten; s.12 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen durchführen; s.13 Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an Schienenfahrzeu
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1 Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: b.1 Werkstücke trennen und umformen b.2 Teile messen und prüfen b.3 Bauteile fügen b.4 Baugruppen montieren und in Betrieb nehmen
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2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein.
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3 Die Ergänzungsausbildung bietet der lernenden Person die Möglichkeit, zusätzliche Handlungskompetenzen aufzubauen. Der Entscheid über deren Inhalt und Anzahl fällt der Lehrbetrieb. Die Ergänzungsausbildung wird in den ersten zwei Bildungsjahren durchgeführt.
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4 Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen: s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten und Fertigungsunterlagen erstellen; s.2 Prototypen von Einzelteilen und Baugruppen herstellen; s.3 Hilfs- und Fertigungsmittel herstellen; s.4 Bleche, Profile und Rohre mit konventionellen Maschinen bearbeiten; s.5 Bleche, Profile und Rohre mit CNC-Maschinen bearbeiten; s.6 Rohrleitungssysteme herstellen; s.7 Schweisskonstruktionen herstellen; s.8 Baugruppen montieren; s.9 Anlagen komplettieren und in Betrieb nehmen; s.10 Unterhaltsarbeiten durchführen; s.11 Luftfahrzeug-Baugruppen neu erstellen oder unterhalten; s.12 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen durchführen; s.13 Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an Schienenfahrzeugen durchführen; s.14 Schmiedeteile herstellen; s.15 Produkte prüfen und Mess- und Prüfmittel unterhalten; s.16 Komponenten und Apparate herstellen; s.17 Produktionsanlagen planen, aufstellen und in Betrieb nehmen; s.18 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten.
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s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten und Fertigungsunterlagen erstellen;
s.4
s.4 Bleche, Profile und Rohre mit konventionellen Maschinen bearbeiten;
s.11
s.11 Luftfahrzeug-Baugruppen neu erstellen oder unterhalten;
s.13
s.13 Unterhaltsarbeiten und Reparaturen an Schienenfahrzeugen durchführen;
s.17
s.17 Produktionsanlagen planen, aufstellen und in Betrieb nehmen;
s.18
s.18 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten.