1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.
Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance allocates metrology powers among cantons, METAS, and authorized verification bodies. It assigns categories of measuring instruments to cantonal or federal control, prescribes the tasks, qualifications, independence rules, reporting duties, and equipment of inspectors, and creates a licensing and supervision regime for private verification bodies under METAS.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 7499
- Output tokens
- 143
- Total tokens
- 7642
- Estimated cost
- $0.0209
- Document date
- 7 December 2012
- Entry into force
- 1 January 2013
- Applicability
- 1 January 2022
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 941.206
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/876
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/876
- Language
- DE
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Kantone, des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und der Eichstellen im Messwesen.
2. Abschnitt: Kantone Art. 2 Organisation des Vollzugs 1 Die Kantone organisieren den Vollzug ihrer Aufgaben. 2 Für die Aufgaben nach Artikel 4 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister. 3 Die Aufsichtsbehörden (Art. 17 Abs. 2 MessG) sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone. Art. 3 Zuständigkeitsbereich 1 941.210 SR In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006(MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: a. Längenmessmittel; b. Raummasse; c. Gewichtstücke; d. Waagen; e. Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser; f. Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. 2 Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig. 3 941.204 SR Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012(MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Meng
Art. 2 Organisation des Vollzugs 1 Die Kantone organisieren den Vollzug ihrer Aufgaben. 2 Für die Aufgaben nach Artikel 4 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister. 3 Die Aufsichtsbehörden (Art. 17 Abs. 2 MessG) sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone.
2 Für die Aufgaben nach Artikel 4 bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister.
3 Die Aufsichtsbehörden (Art. 17 Abs. 2 MessG) sorgen für die Zusammenarbeit mit dem METAS und anderen betroffenen Behörden des Kantons oder anderer Kantone.
Art. 3 Zuständigkeitsbereich 1 941.210 SR In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006(MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: a. Längenmessmittel; b. Raummasse; c. Gewichtstücke; d. Waagen; e. Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser; f. Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. 2 Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig. 3 941.204 SR Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012(MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
1 941.210 SR In den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen folgende Kategorien von Messmitteln, soweit die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006(MessMV) nicht für Teilbereiche etwas anderes bestimmen: a. Längenmessmittel; b. Raummasse; c. Gewichtstücke; d. Waagen; e. Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser; f. Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren.
2 Verfügt ein Kanton für die Eichung eines Messmittels nicht über geeignete Prüfmittel oder die nötige Fachkompetenz, so kann die Aufsichtsbehörde dieses Kantons für die Ausführung der Eichung einen anderen Kanton oder das METAS beiziehen. Gegenüber der Person, die die Eichung verlangt, bleibt der Kanton, der einen anderen Kanton oder das METAS beizieht, zuständig.
3 941.204 SR Die Kantone sind nach Artikel 34 Absatz 1 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012(MeAV) zuständig für behördliche Kontrollen auf dem Gebiet der Mengenangabe.
Art. 4 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben im Zuständigkeitsbereich der Kantone folgende Aufgaben: a. 941.210 SR Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMVund Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV, soweit die messmittelspezifischen Vorschriften dies vorsehen; b. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV; c. nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG; d. Prüfung von Messmitteln bei beanstandeten Messergebnissen nach Artikel 29 MessMV; e. 941.204 SR Kontrolle der Einhaltung der MeAV, soweit diese Aufgabe nicht nach Artikel 34 Absatz 1 MeAV einer anderen Stelle übertragen ist. 2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden. 3 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister führen für die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ein Verzeichnis der Verwenderinnen und Verwender beziehungsweise der Eigentümer und der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln und stellen es dem METAS kostenlos zur Verfügung.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister haben im Zuständigkeitsbereich der Kantone folgende Aufgaben: a. 941.210 SR Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMVund Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV, soweit die messmittelspezifischen Vorschriften dies vorsehen; b. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV; c. nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG; d. Prüfung von Messmitteln bei beanstandeten Messergebnissen nach Artikel 29 MessMV; e. 941.204 SR Kontrolle der Einhaltung der MeAV, soweit diese Aufgabe nicht nach Artikel 34 Absatz 1 MeAV einer anderen Stelle übertragen ist.
a. 941.210 SR Ersteichung von Messmitteln nach Artikel 17 MessMVund Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV, soweit die messmittelspezifischen Vorschriften dies vorsehen;
b. Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 MessMV und Kennzeichnung nach Anhang 6 MessMV;
d. Prüfung von Messmitteln bei beanstandeten Messergebnissen nach Artikel 29 MessMV;
e. 941.204 SR Kontrolle der Einhaltung der MeAV, soweit diese Aufgabe nicht nach Artikel 34 Absatz 1 MeAV einer anderen Stelle übertragen ist.
2 Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden am Verwendungsort des Messmittels vorgenommen. Kann die Eichung der Messmittel am Verwendungsort nicht mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vorgenommen werden, so kann sie an einem anderen geeigneten Ort durchgeführt werden.
3 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister führen für die Tätigkeit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ein Verzeichnis der Verwenderinnen und Verwender beziehungsweise der Eigentümer und der Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln und stellen es dem METAS kostenlos zur Verfügung.
Art. 5 Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind. 2 Sie müssen insbesondere die vom METAS durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden. 3 Bis zur Durchführung des nächsten Ausbildungskurses und der Diplomprüfung kann eine nach Artikel 2 Absatz 2 als Eichmeisterin oder Eichmeister bestimmte Person ihre Tätigkeit bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind.
2 Sie müssen insbesondere die vom METAS durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse besuchen sowie das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Bestimmte Teile der Grundausbildung können durch eine nachweisbare gleichwertige Ausbildung ersetzt werden.
3 Bis zur Durchführung des nächsten Ausbildungskurses und der Diplomprüfung kann eine nach Artikel 2 Absatz 2 als Eichmeisterin oder Eichmeister bestimmte Person ihre Tätigkeit bereits aufnehmen, wenn sie über die fachlichen Fähigkeiten nach Absatz 1 verfügt und eine praktische Einführung erhalten hat.
Art. 6 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen weder Handel mit Messmitteln betreiben noch eine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, die ihre hoheitlichen Aufgaben beeinträchtigt oder ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellt. 2 Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhalten, dürfen sie ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 4 und 8 nutzen. 3 Gewerbsmässige Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass die Eichmeisterin oder der Eichmeister die Tätigkeit wettbewerbsneutral ausführt. 4 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister dürfen kleine Wartungs- und Justierarbeiten an den Messmitteln durchführen, um eine sofortige Eichung zu ermöglichen. Zudem dürfen sie Hilfsmittel, wie Gewichtstücke oder Massstäbe, abgeben oder austauschen, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.