1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel. Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung: a. ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie; b. Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen, 2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV; c. Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprinzip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laboratorien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen; d. Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV, 2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen, 3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdos
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
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Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
a.
a. die Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung;
b.
b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c.
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 GeltungsbereichGeltungsbereich
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung: a. ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie; b. Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen, 2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV; c. Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprinzip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laboratorien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen; d. Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV, 2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen, 3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h auftreten können; e. Schachtionisationskammersysteme, die zur Messung der Quellstärke von Ir‑192-Quellen für die HDR-Brachytherapie eingesetzt werden; f. folgende Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zustandsprüfungen von röntgendi
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Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel für ionisierende Strahlung: a. ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie; b. Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen, 2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV; c. Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprinzip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laboratorien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen; d. Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV, 2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen, 3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h auftreten können; e. Schachtionisationskammersysteme, die zur Messung der Quellstärke von Ir‑192-Quellen für die HDR-Brachytherapie eingesetzt werden; f. folgende Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zustandsprüfungen von röntgendiagnostischen Einrichtun
a.
a. ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie;
b.
b. Oberflächenkontaminationsmonitore, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen, 2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV;
1.
1. stationäre und mobile Systeme zur Personen-, Arbeitsplatz- und Materialüberwachung in Kernanlagen,
2.
2. stationäre und mobile Systeme in den Arbeitsbereichen der Typen A und B nach Artikel 69 StSV;
c.
c. Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprinzip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laboratorien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen;
d.
d. Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung, die folgendermassen verwendet werden: 1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV, 2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen, 3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h auftreten können;
1.
1. stationäre und mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen in der Umwelt nach Artikel 104 StSV,
2.
2. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen an Arbeitsplätzen und Materialien in Kernanlagen,
3.
3. mobile Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistungen innerhalb kontrollierter Zonen von Industrie-, Medizin- und Forschungsanlagen, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 100 μSv/h auftreten können;
e.
e. Schachtionisationskammersysteme, die zur Messung der Quellstärke von Ir‑192-Quellen für die HDR-Brachytherapie eingesetzt werden;
f.
f. folgende Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zustandsprüfungen von röntgendiagnostischen Einrichtungen verwendet werden: 1. Diagnostikdosimeter, 2. kV-Meter, 3. mAs-Meter, 4. Expositionszeitmesser, 5. Sensitometer, 6. Densitometer, 7. Luxmeter;
g.
g. Radonmessgeräte für amtliche Messungen der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Messstellen;
h.
h. Radondosimeter für amtliche Messungen der vom BAG anerkannten Messstellen.
Art. 3 BegriffeBegriffe
Art. 3 Begriffe Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.
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Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.
2. Abschnitt: Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die StrahlentherapieOrtsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie
2. Abschnitt: Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie Art. 4 Grundlegende Anforderungen Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung. Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.