1. Abschnitt: GegenstandGegenstand
1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der Postkommission (PostCom) nach den Artikeln 20 und 22 PG und des Fachsekretariats nach Artikel 21 PG.
Art. 1
Art. 1 Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der Postkommission (PostCom) nach den Artikeln 20 und 22 PG und des Fachsekretariats nach Artikel 21 PG.
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Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der Postkommission (PostCom) nach den Artikeln 20 und 22 PG und des Fachsekretariats nach Artikel 21 PG.
2. Abschnitt: PostComPostCom
2. Abschnitt: PostCom Art. 2 Sitz Die PostCom hat ihren Sitz in Bern. Art. 3 Bildung von Ausschüssen Die PostCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden. Art. 4 Beizug von Fachleuten Die PostCom kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 PG Fachleute beiziehen. Art. 5 Fachsekretariat 1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus: a. einer Leiterin oder einem Leiter; b. den Angestellten. 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes. 3 Die PostCom wählt die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats. 4 Die Leiterin oder der Leiter ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der PostCom unterstellt. 5 Das Fachsekretariat verfasst im Auftrag der PostCom Berichte, insbesondere den Tätigkeitsbericht.
Art. 3 Bildung von AusschüssenBildung von Ausschüssen
Art. 3 Bildung von Ausschüssen Die PostCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.
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Die PostCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.
Art. 4 Beizug von FachleutenBeizug von Fachleuten
Art. 4 Beizug von Fachleuten Die PostCom kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 PG Fachleute beiziehen.
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Die PostCom kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 PG Fachleute beiziehen.
Art. 5 FachsekretariatFachsekretariat
Art. 5 Fachsekretariat 1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus: a. einer Leiterin oder einem Leiter; b. den Angestellten. 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes. 3 Die PostCom wählt die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats. 4 Die Leiterin oder der Leiter ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der PostCom unterstellt. 5 Das Fachsekretariat verfasst im Auftrag der PostCom Berichte, insbesondere den Tätigkeitsbericht.
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1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus: a. einer Leiterin oder einem Leiter; b. den Angestellten.
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2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
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3 Die PostCom wählt die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats.
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4 Die Leiterin oder der Leiter ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der PostCom unterstellt.
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5 Das Fachsekretariat verfasst im Auftrag der PostCom Berichte, insbesondere den Tätigkeitsbericht.
3. Abschnitt: AufgabenAufgaben
3. Abschnitt: Aufgaben Art. 6 Informationspolitik 1 Die PostCom regelt die Grundsätze ihrer Informationspolitik. 2 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert. Art. 7 Berichterstattung 1 Die PostCom beschliesst den Tätigkeitsbericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten. 2 Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragestellungen und Entscheidungen sowie mit den Zielen der PostCom. 3 Die PostCom bestimmt die Form und den Umfang der Veröffentlichung. Art. 8 Internationales 1 Die PostCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden regulatorischen Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen. 2 Sie kann dazu das Personal des Fachsekretariats beiziehen. Art. 9 Budgetvoranschlag 1 Die PostCom erstellt zuhanden des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Budgetvoranschlag. 2 Das Fachsekretariat bereitet den Voranschlag vor.
Art. 6 InformationspolitikInformationspolitik
Art. 6 Informationspolitik 1 Die PostCom regelt die Grundsätze ihrer Informationspolitik. 2 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.
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1 Die PostCom regelt die Grundsätze ihrer Informationspolitik.
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2 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.
Art. 7 BerichterstattungBerichterstattung
Art. 7 Berichterstattung 1 Die PostCom beschliesst den Tätigkeitsbericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten. 2 Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragestellungen und Entscheidungen sowie mit den Zielen der PostCom. 3 Die PostCom bestimmt die Form und den Umfang der Veröffentlichung.
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1 Die PostCom beschliesst den Tätigkeitsbericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten.
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2 Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragestellungen und Entscheidungen sowie mit den Zielen der PostCom.
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3 Die PostCom bestimmt die Form und den Umfang der Veröffentlichung.
Art. 8 InternationalesInternationales
Art. 8 Internationales 1 Die PostCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden regulatorischen Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen. 2 Sie kann dazu das Personal des Fachsekretariats beiziehen.
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1 Die PostCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden regulatorischen Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden internationalen Organisationen.