1. Abschnitt: Gegenstand und BegriffeGegenstand und Begriffe
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von: 1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, 2. Lamas und Alpakas; b. Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
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Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
Art. 2 BegriffeBegriffe
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von: 1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, 2. Lamas und Alpakas; b. Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.
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In dieser Verordnung bedeuten: a. Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von: 1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, 2. Lamas und Alpakas; b. Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.
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a. Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von: 1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, 2. Lamas und Alpakas;
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1. domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
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b. Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.
2. Abschnitt: DeklarationspflichtenDeklarationspflichten
2. Abschnitt: Deklarationspflichten Art. 2 a 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Deklaration der Echtheit des Pelzes Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen. Art. 3 Deklaration der Tierart Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart angeben, von der das Fell stammt. Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells 1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben. 2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde. 3 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der nächstgrössere geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt. 4 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen. Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells 1 Jede Person, die Pelz
Art. 2 a 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Deklaration der Echtheit des PelzesDeklaration der Echtheit des Pelzes
Art. 2 a 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Deklaration der Echtheit des Pelzes Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen.
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Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss darauf die Deklaration «Echtpelz» anbringen.
Art. 3 Deklaration der TierartDeklaration der Tierart
Art. 3 Deklaration der Tierart Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart angeben, von der das Fell stammt.
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Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart angeben, von der das Fell stammt.
Art. 4 Deklaration der Herkunft des FellsDeklaration der Herkunft des Fells
Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells 1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben. 2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde. 3 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der nächstgrössere geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt. 4 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.
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1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben.
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2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde.
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3 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der nächstgrössere geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt.
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4 2020 AS611 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.
Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des FellsDeklaration der Gewinnungsart des Fells
Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells 1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben. 2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben: a. bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»; b. 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung». 3 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Ist eine Angabe nach Absatz 2 nachweislich nicht möglich, so ist die Art der Gewinnung wie folgt anzugeben: «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen».
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1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben.
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2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben: a. bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»; b. 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».
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a. bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;
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b. 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».
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3 2020 AS611 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Februar 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (). Ist eine Angabe nach Absatz 2 nachweislich nicht möglich, so ist die Art der Gewinnung wie folgt anzugeben: «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen».