1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand c Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2. Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger): 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). a. ... b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG; c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG; d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KAG; 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). e. ... f. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind. 2 2020 AS5327 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (). Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind. Art. 3 Universalität 1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand c Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
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c Diese Verordnung konkretisiert das Konkursverfahren nach den Artikeln 137–138KAG über Bewilligungsträger gemäss Artikel 2.
Art. 2 GeltungsbereichGeltungsbereich
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger): 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). a. ... b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG; c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG; d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KAG; 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). e. ... f. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind. 2 2020 AS5327 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (). Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
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1 Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger): 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). a. ... b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG; c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG; d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KAG; 2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). e. ... f. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). a.
2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). a. ...
b.
b. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b KAG;
c.
c. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c KAG;
d.
d. Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KAG;
2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). e.
2020 AS5327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (). e. ...
f.
f. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
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2 2020 AS5327 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (). Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
Art. 3 UniversalitätUniversalität
Art. 3 Universalität 1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
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1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Bewilligungsträger zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
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2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Bewilligungsträgers und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.
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3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Bewilligungsträgers gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und MitteilungenÖffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen 1 951.311 SR Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006publiziert. 2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden. 3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
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1 951.311 SR Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt, auf der Internetseite der FINMA und in den Publikationsorganen gemäss Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006publiziert.
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2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
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3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
Art. 5 AkteneinsichtAkteneinsicht
Art. 5 Akteneinsicht 1 2020 AS5327 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (). Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren. 2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. 3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. 4 956.1 SR 311.0 SR Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007und Artikel 292 des Strafgesetzbucheshingewiesen werden. 5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
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1 2020 AS5327 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (). Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.
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2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
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3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.