Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBGAbzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG
Art. 1 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG 1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden: a. 642.116 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/212 642.116 die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992; b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden. 2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
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1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG können abgezogen werden: a. 642.116 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/212 642.116 die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992; b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
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a. 642.116 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/212 642.116 die Unterhaltskosten nach der Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992;
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b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
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2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
Art. 2 Ausschluss der SozialabzügeAusschluss der Sozialabzüge
Art. 2 Ausschluss der Sozialabzüge Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.
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Sozialabzüge nach den Artikeln 35 und 213 DBG sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.
Art. 3 SatzbestimmungSatzbestimmung
Art. 3 Satzbestimmung Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
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Das nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d DBG fallende Einkommen der steuerpflichtigen Person wird in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 DBG bei der Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBGBesteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG
Art. 4 Besteuerung nach Artikel 14 Absatz 5 DBG 1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar. 2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.
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1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 5 DBG (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 abziehbar.
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2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 5 DBG bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 7 Absatz 1 DBG.
Art. 5 VeranlagungsergebnisVeranlagungsergebnis
Art. 5 Veranlagungsergebnis Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.
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Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 131 DBG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3–5 DBG berechnete Veranlagungsergebnis.
Art. 6 Aufhebung bisherigen RechtsAufhebung bisherigen Rechts
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts 1993 AS1367 [] Die Verordnung vom 15. März 1993über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
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1993 AS1367 [] Die Verordnung vom 15. März 1993über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer wird aufgehoben.
Art. 7 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen
Art. 7 Übergangsbestimmungen 1 1993 AS1367 [] Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1993über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer. 2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
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1 1993 AS1367 [] Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 1993über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer.
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2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 14 Absatz 5 DBG ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Art. 8 InkrafttretenInkrafttreten
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.