1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und DauerGegenstand, Fachrichtungen und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Gussformerinnen und Gussformer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie organisieren die Produktionsprozesse anhand der betrieblichen und allgemeinen Vorgaben; b. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; c. Sie stellen Kerne und Formen her, richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; d. Sie schmelzen Legierungen um, oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbständig auf; e. Sie giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen und behandeln sie nach; f. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben; g. Sie setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten ressourcenschonend. 2 Innerhalb des Berufs der Gussformerin oder des Gussformers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. Dauerformen; b. Verlorene Formen. 3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten. Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Gru
Art. 1 Berufsbild und FachrichtungenBerufsbild und Fachrichtungen
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Gussformerinnen und Gussformer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie organisieren die Produktionsprozesse anhand der betrieblichen und allgemeinen Vorgaben; b. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; c. Sie stellen Kerne und Formen her, richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; d. Sie schmelzen Legierungen um, oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbständig auf; e. Sie giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen und behandeln sie nach; f. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben; g. Sie setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten ressourcenschonend. 2 Innerhalb des Berufs der Gussformerin oder des Gussformers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. Dauerformen; b. Verlorene Formen. 3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
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1 Gussformerinnen und Gussformer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie organisieren die Produktionsprozesse anhand der betrieblichen und allgemeinen Vorgaben; b. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; c. Sie stellen Kerne und Formen her, richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; d. Sie schmelzen Legierungen um, oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbständig auf; e. Sie giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen und behandeln sie nach; f. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben; g. Sie setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten ressourcenschonend.
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a. Sie organisieren die Produktionsprozesse anhand der betrieblichen und allgemeinen Vorgaben;
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b. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein;
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c. Sie stellen Kerne und Formen her, richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein;
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d. Sie schmelzen Legierungen um, oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbständig auf;
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e. Sie giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen und behandeln sie nach;
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f. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben;
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g. Sie setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten ressourcenschonend.
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2 Innerhalb des Berufs der Gussformerin oder des Gussformers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. Dauerformen; b. Verlorene Formen.
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3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren, 2. Gussteile herstellen, 3. Qualität sicherstellen, 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten; b. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren, 2. Gussteile herstellen, 3. Qualität sicherstellen, 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten; b. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren, 2. Gussteile herstellen, 3. Qualität sicherstellen, 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten; b. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
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a. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren, 2. Gussteile herstellen, 3. Qualität sicherstellen, 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten;
b.
b. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und UmweltschutzArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 140 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745 170.512 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absa