1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und DauerGegenstand, Fachrichtungen und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Gusstechnologinnen und Gusstechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher; b. Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge; c. Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her; d. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; e. Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; f. Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach; g. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewus
Art. 1 Berufsbild und FachrichtungenBerufsbild und Fachrichtungen
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Gusstechnologinnen und Gusstechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher; b. Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge; c. Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her; d. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; e. Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; f. Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach; g. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeitet ressourcenschonend. 2 Innerhalb
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1 Gusstechnologinnen und Gusstechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher; b. Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge; c. Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her; d. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein; e. Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein; f. Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach; g. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeitet ressourcenschonend.
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a. Sie analysieren Anfragen und Aufträge, legen das Verfahren anhand interner und externer Vorschriften und Normen fest und stellen damit die Qualität der Produkte sicher;
b.
b. Sie entwickeln Formen und Modelleinrichtungen, organisieren dafür die Produktionsprozesse gemäss allgemeiner und interner Vorgaben und beschaffen die dafür notwendigen Werkzeuge;
c.
c. Sie stellen Modelleinrichtungen manuell, konventionell-maschinell und computerunterstützt fachgerecht her;
d.
d. Sie stellen Kerne her und richten Maschinen für Dauerformen ein;
e.
e. Sie stellen Kerne und Formen her und richten Maschinen und automatische Form- und Giessanlagen für Verlorene Formen gemäss Vorgaben ein;
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f. Sie schmelzen Legierungen um oder bauen sie beim Schmelzen von Eisen bzw. Nichteisenmetallen gemäss Vorgaben selbstständig auf, giessen Giessereiprodukte mit Dauerformen oder Verlorenen Formen fachgerecht und behandeln sie nach;
g.
g. Sie stellen die Qualität ihrer Produkte und der Prozesse sicher, unterhalten die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge gemäss Vorgaben, setzen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeitet ressourcenschonend.
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2 Innerhalb des Berufs der Gusstechnologin oder des Gusstechnologen auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. Giessereimodellbau; b. Dauerformen; c. Verlorene Formen
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3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Die Handlungskompetenzen sind den jeweiligen Fachrichtungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 zugeordnet. a. Planen der Produktion und Entwickeln des Produktionsprozesses: 1. Anfragen und Aufträge analysieren (a, b, c), 2. Produktionsverfahren festlegen (a, b, c), 3. Qualitätsplan erstellen (a, b, c) 4. Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c); b. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren (a, b, c), 2. a Modelleinrichtung herstellen (a), 2. b Gussteile herstellen (b, c), 3. Qualität sicherstellen (a, b, c), 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten (a, b, c); c. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen (a, b, c), 2. Umweltschutz sicherstellen (a, b, c).
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Die Handlungskompetenzen sind den jeweiligen Fachrichtungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 zugeordnet. a. Planen der Produktion und Entwickeln des Produktionsprozesses: 1. Anfragen und Aufträge analysieren (a, b, c), 2. Produktionsverfahren festlegen (a, b, c), 3. Qualitätsplan erstellen (a, b, c) 4. Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c); b. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren (a, b, c), 2. a Modelleinrichtung herstellen (a), 2. b Gussteile herstellen (b, c), 3. Qualität sicherstellen (a, b, c), 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten (a, b, c); c. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen (a, b, c), 2. Umweltschutz sicherstellen (a, b, c).
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Die Handlungskompetenzen sind den jeweiligen Fachrichtungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 zugeordnet. a. Planen der Produktion und Entwickeln des Produktionsprozesses: 1. Anfragen und Aufträge analysieren (a, b, c), 2. Produktionsverfahren festlegen (a, b, c), 3. Qualitätsplan erstellen (a, b, c) 4. Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c); b. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren (a, b, c), 2. a Modelleinrichtung herstellen (a), 2. b Gussteile herstellen (b, c), 3. Qualität sicherstellen (a, b, c), 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten (a, b, c); c. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen (a, b, c), 2. Umweltschutz sicherstellen (a, b, c).
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a. Planen der Produktion und Entwickeln des Produktionsprozesses: 1. Anfragen und Aufträge analysieren (a, b, c), 2. Produktionsverfahren festlegen (a, b, c), 3. Qualitätsplan erstellen (a, b, c) 4. Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c);
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4. Formen und Modelle entwickeln und Werkzeuge beschaffen (a, b, c);
b.
b. Beherrschen des Produktionsprozesses: 1. Produktionsprozess organisieren (a, b, c), 2. a Modelleinrichtung herstellen (a), 2. b Gussteile herstellen (b, c), 3. Qualität sicherstellen (a, b, c), 4. Infrastruktur einsetzen und unterhalten (a, b, c);