Art. 1 a Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte nachArtikel 36 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36KVG ausübena Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte nachArtikel 36 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36KVG ausüben
Art. 1 a Einschränkung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte nachArtikel 36 KVG und der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36KVG ausüben 1 a Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36 KVG sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Einrichtungen nach Artikel 36KVG tätig sind, sind nur zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang 1 nicht erreicht wird. 2 a 2019 AS1211 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018des KVG.
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1 a Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36 KVG sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Einrichtungen nach Artikel 36KVG tätig sind, sind nur zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn im entsprechenden Kanton im entsprechenden Fachgebiet die Höchstzahl nach Anhang 1 nicht erreicht wird.
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2 a 2019 AS1211 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). Von der Beschränkung nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen nach Artikel 55Absatz 2 KVG und nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018des KVG.
Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälernnach Artikel 39 KVG tätig sindÄrztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälernnach Artikel 39 KVG tätig sind
Art. 2 Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich von Spitälernnach Artikel 39 KVG tätig sind 1 Die Kantone können vorsehen, dass Artikel 1 auch für Ärztinnen und Ärzte gilt, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben. 2 Machen die Kantone von der Kompetenz nach Absatz 1 Gebrauch, so erhöhen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen.
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1 Die Kantone können vorsehen, dass Artikel 1 auch für Ärztinnen und Ärzte gilt, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 KVG ausüben.
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2 Machen die Kantone von der Kompetenz nach Absatz 1 Gebrauch, so erhöhen sie die Höchstzahlen nach Anhang 1 angemessen.
Art. 3 Ausgestaltung der Regelung durch die KantoneAusgestaltung der Regelung durch die Kantone
Art. 3 Ausgestaltung der Regelung durch die Kantone Die Kantone können vorsehen: a. dass die im Anhang 1 festgelegte Höchstzahl für ein oder mehrere dort aufgeführte Fachgebiete nicht gilt; b. dass für ein oder mehrere Fachgebiete keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 2 höher ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher ist als in der ganzen Schweiz.
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Die Kantone können vorsehen: a. dass die im Anhang 1 festgelegte Höchstzahl für ein oder mehrere dort aufgeführte Fachgebiete nicht gilt; b. dass für ein oder mehrere Fachgebiete keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 2 höher ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher ist als in der ganzen Schweiz.
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a. dass die im Anhang 1 festgelegte Höchstzahl für ein oder mehrere dort aufgeführte Fachgebiete nicht gilt;
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b. dass für ein oder mehrere Fachgebiete keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, wenn im betreffenden Kanton die Versorgungsdichte nach Anhang 2 höher ist als die Versorgungsdichte in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher ist als in der ganzen Schweiz.
Art. 4 AusnahmezulassungenAusnahmezulassungen
Art. 4 Ausnahmezulassungen In jedem Fachgebiet können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn im Fachgebiet eine Unterversorgung besteht.
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In jedem Fachgebiet können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Personen zulassen, wenn im Fachgebiet eine Unterversorgung besteht.
Art. 5 BeurteilungskriterienBeurteilungskriterien
Art. 5 Beurteilungskriterien 1 Machen die Kantone Gebrauch von den Kompetenzen nach Artikel 3 Buchstabe b oder 4, so berücksichtigen sie insbesondere: a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu der sie nach Anhang 2 gehören, und in der ganzen Schweiz; b. den Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist; c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet; d. den Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachgebiet. 2 Haben die Kantone über Zulassungsgesuche zu entscheiden, so berücksichtigen sie die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–d.
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1 Machen die Kantone Gebrauch von den Kompetenzen nach Artikel 3 Buchstabe b oder 4, so berücksichtigen sie insbesondere: a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu der sie nach Anhang 2 gehören, und in der ganzen Schweiz; b. den Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist; c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet; d. den Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachgebiet.
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a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu der sie nach Anhang 2 gehören, und in der ganzen Schweiz;
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b. den Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist;
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c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet;
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d. den Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachgebiet.
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2 Haben die Kantone über Zulassungsgesuche zu entscheiden, so berücksichtigen sie die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–d.
Art. 6 Verfall der ZulassungenVerfall der Zulassungen
Art. 6 Verfall der Zulassungen 1 Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht. 2 Die Kantone können die Frist verlängern.
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1 Die Zulassung verfällt, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.
Art. 7 MeldepflichtMeldepflicht
Art. 7 Meldepflicht 1 Die Kantone melden: a. dem Bundesamt für Gesundheit die Regelungen, die sie nach den Artikeln 2 und 3 erlassen; b. den Versicherern: 1. innert Monatsfrist jeden Entscheid über ein Gesuch um eine Zulassung nach dieser Verordnung, 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). 2. a 2019 AS1211 die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36KVG gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018des KVG weiter ausüben, 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). 3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des KVG weiter ausüben. 2 a Die Einrichtungen nach Artikel 36KVG melden dem Kanton innert Monatsfrist die Personalien der bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie jede Änderung ihrer Zahl, der Anstellungsperiode und der Fachgebiete nach Anhang 1, in denen die Ärztinnen und Ärzte tätig sind. 3 Macht der Kanton von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch, so melden ihm die Spitäler nach Artikel 39 KVG: 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jul
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1 Die Kantone melden: a. dem Bundesamt für Gesundheit die Regelungen, die sie nach den Artikeln 2 und 3 erlassen; b. den Versicherern: 1. innert Monatsfrist jeden Entscheid über ein Gesuch um eine Zulassung nach dieser Verordnung, 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). 2. a 2019 AS1211 die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36KVG gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018des KVG weiter ausüben, 2019 AS1623 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (). 3. wenn sie von der Kompetenz nach Artikel 2 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, die Personalien der Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018 des KVG weiter ausüben.
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a. dem Bundesamt für Gesundheit die Regelungen, die sie nach den Artikeln 2 und 3 erlassen;