1. Abschnitt: Meldepflichtige reglementierte BerufeMeldepflichtige reglementierte Berufe
1. Abschnitt: Meldepflichtige reglementierte Berufe Art. 1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Berufe, die unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD fallen.
Art. 1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ().
Art. 1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Berufe, die unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD fallen.
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Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Berufe, die unter die Meldepflicht und die Nachprüfung gemäss BGMD fallen.
2. Abschnitt: MeldungMeldung
2. Abschnitt: Meldung Art. 2 Form und Inhalt der ersten Meldung 1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Meldung über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI. 2 Die Meldung umfasst insbesondere folgende Angaben über die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer: a. Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. den meldepflichtigen Beruf, den sie oder er in der Schweiz ausüben will; c. den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird; d. den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung; e. die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht; f. die Erklärung, dass gegen sie oder ihn kein Verfahren über den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hängig ist und kein dauerhaftes oder vorübergehendes Berufsausübungsverbot besteht. 3 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI. Art. 3 Begleitdokumente 1 2019 AS2685 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21.
Art. 2 Form und Inhalt der ersten MeldungForm und Inhalt der ersten Meldung
Art. 2 Form und Inhalt der ersten Meldung 1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Meldung über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI. 2 Die Meldung umfasst insbesondere folgende Angaben über die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer: a. Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. den meldepflichtigen Beruf, den sie oder er in der Schweiz ausüben will; c. den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird; d. den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung; e. die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht; f. die Erklärung, dass gegen sie oder ihn kein Verfahren über den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hängig ist und kein dauerhaftes oder vorübergehendes Berufsausübungsverbot besteht. 3 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI.
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1 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erstattet die Meldung über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI.
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2 Die Meldung umfasst insbesondere folgende Angaben über die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer: a. Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; b. den meldepflichtigen Beruf, den sie oder er in der Schweiz ausüben will; c. den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird; d. den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung; e. die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht; f. die Erklärung, dass gegen sie oder ihn kein Verfahren über den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hängig ist und kein dauerhaftes oder vorübergehendes Berufsausübungsverbot besteht.
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a. Vornamen und Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
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b. den meldepflichtigen Beruf, den sie oder er in der Schweiz ausüben will;
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c. den Kanton, in dem die Dienstleistungserbringung erstmals erfolgen wird;
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d. den voraussichtlichen Beginn der Dienstleistungserbringung;
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e. die Angabe, ob ein Versicherungsschutz oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht besteht;
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f. die Erklärung, dass gegen sie oder ihn kein Verfahren über den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung hängig ist und kein dauerhaftes oder vorübergehendes Berufsausübungsverbot besteht.
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3 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer druckt das ausgefüllte Meldeformular aus, unterschreibt es und schickt es mit den in Artikel 3 verlangten Begleitdokumenten per Post dem SBFI.
Art. 3 BegleitdokumenteBegleitdokumente
Art. 3 Begleitdokumente 1 2019 AS2685 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (). Das SBFI verlangt von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer über das Online-Meldesystem die folgenden Begleitdokumente: a. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit; b. eine Bescheinigung, im Original oder in beglaubigter Kopie, darüber, dass sie oder er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; c. eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises; d. gegebenenfalls den Nachweis, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durch Versicherungen oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht gedeckt ist; e. falls im Niederlassungsstaat weder die Ausübung des betreffenden Berufs noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind: den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass sie oder er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat; 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ().
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1 2019 AS2685 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (). Das SBFI verlangt von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer über das Online-Meldesystem die folgenden Begleitdokumente: a. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit; b. eine Bescheinigung, im Original oder in beglaubigter Kopie, darüber, dass sie oder er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; c. eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises; d. gegebenenfalls den Nachweis, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durch Versicherungen oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht gedeckt ist; e. falls im Niederlassungsstaat weder die Ausübung des betreffenden Berufs noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind: den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass sie oder er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat; 2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). f. Die Liste der regleme
b.
b. eine Bescheinigung, im Original oder in beglaubigter Kopie, darüber, dass sie oder er in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
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c. eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises;
d.
d. gegebenenfalls den Nachweis, in welchem Umfang die berufliche Tätigkeit durch Versicherungen oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht gedeckt ist;
e.
e. falls im Niederlassungsstaat weder die Ausübung des betreffenden Berufs noch die entsprechende Ausbildung reglementiert sind: den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass sie oder er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat;
2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). f.
2021 AS136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (). f. Die Liste der reglementierten Berufe ist einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Anerkennung ausländischer Diplome > Dienstleistungserbringende. bei Berufen im Sicherheitssektor gemäss der Liste nach Artikel 1:den Nachweis, im Original oder in einer beglaubigten Kopie, dass keine Vorstrafen vorliegen.
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2 2019 AS2685 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (). Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit nach Artikel 4 BGMD werden die Dokumente in Bezug auf die Berufsqualifikationen nach Absatz 1 Buchstaben c und e nicht verlangt.
Art. 4 Erneuerung der MeldungErneuerung der Meldung
Art. 4 Erneuerung der Meldung 1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss die Meldung erneuern: a. für jedes weitere Kalenderjahr, in dem sie oder er die Dienstleistung erneut erbringen will; b. bei einer Änderung der gemeldeten Angaben. 2 Die Erneuerung der Meldung muss gemäss Artikel 2 vorgenommen werden; jeder Erneuerung muss eine Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b beigelegt werden. Gegebenenfalls sind die weiteren erforderlichen Begleitdokumente bezüglich Änderungen der gemeldeten Angaben beizufügen.
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1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss die Meldung erneuern: a. für jedes weitere Kalenderjahr, in dem sie oder er die Dienstleistung erneut erbringen will; b. bei einer Änderung der gemeldeten Angaben.